Fortbildung wird steuerlich attraktiv

In einer Zweitausbildung oder im Zweitstudium können die Fahrtkosten wie bei Dienstreisen voll angesetzt werden - als vorweggenommene Werbungskosten.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Die Finanzrichter haben ein Herz für Autofahrer.

Die Finanzrichter haben ein Herz für Autofahrer.

© Günter Slabihoud / Panthermedia

MÜNCHEN. Weiterbildung wird steuerlich attraktiver.

Denn die dabei anfallenden Fahrtkosten können künftig voll und nicht nur hälftig nach der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werde, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in zwei vor kurzem veröffentlichten Urteilen entschieden hat.

Ihre bisherige Rechtsprechung gaben die obersten Steuerrichter auf.

Die Kosten für die Erstausbildung können nicht steuerlich geltend gemacht werden, wohl aber die für Fortbildungen oder auch für ein Zweitstudium.

Bisher nur einfache Entfernung zur Ausbildungsstätte angesetzt

Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH galt bei Vollzeitunterricht die Ausbildungsstätte als "regelmäßige Arbeitsstätte", und steuerlich wurde die Entfernungspauschale angesetzt, also nur die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Ausbildungsort.

Daran hält der BFH nicht mehr fest. Auch wenn eine Aus- oder Weiterbildung die volle Arbeitszeit in Anspruch nehme und sich über einen längeren Zeitraum erstrecke, sei "eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt".

Daher seien die Fahrtkosten wie bei Dienstreisen in voller Höhe als Werbungskosten anzurechnen, heißt es in den Urteilen.

Danach kann eine Studentin Auto-Fahrtkosten in voller Höhe mit 30 Cent für Hin- und Rückweg als sogenannte vorweggenommene Werbungskosten ansparen und in späteren Steuererklärungen mit künftigen Einkünften verrechnen.

Auch die Fahrtkosten eines Zeitsoldaten im Rahmen einer Berufsfördermaßnahme muss das Finanzamt voll berücksichtigen.

Wie bei Dienstreisen können die Fahrtkosten allerdings nur in dem Umfang geltend gemacht werden, wie sie tatsächlich angefallen sind.

So könnte die Studentin beispielsweise keine Autokilometer verrechnen, wenn sie tatsächlich mit einem günstigen Semesterticket Bus und Bahn genutzt hat.

Az.: VI R 42/11 (Zeitsoldat) und VI R 44/11 (Studentin)

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