Selbstständige: Keine Steuererklärung per Post mehr erlaubt

Selbstständige Ärzte müssen ihre Steuererklärung künftig elektronisch übermitteln - erstmals für 2011.

Von Christoph Röger Veröffentlicht:
Aus für die Steuererklärung per Post - zumindest für die selbstständigen Ärzte.

Aus für die Steuererklärung per Post - zumindest für die selbstständigen Ärzte.

© Dron/fotolia.com

Köln. Alle Unternehmer sind erstmals für das Kalenderjahr 2011 verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln.

Die gesetzliche Pflicht betrifft all diejenigen, die Gewinneinkünfte aus gewerblicher, land- und forstwirtschaftlicher oder selbstständiger Arbeit erzielen. Damit sind auch alle freiberuflich tätigen Ärzte verpflichtet, ihre Steuererklärung elektronisch einzureichen.

Das gilt unabhängig davon, ob der Arzt in einer Einzelpraxis oder einer Kooperation arbeitet und ob es eine vertragsärztliche oder eine privatärztliche Praxis ist.

Angestellte Ärzte sind nicht betroffen

In einer Praxis oder einem Krankenhaus angestellte Mediziner haben dagegen ein Wahlrecht: Sie können ihre Steuererklärung ebenfalls papierlos auf elektronischem Wege oder wie bisher auf dem Postweg übermitteln.

Wer nur Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit erzielt, muss oftmals nicht einmal eine Einkommensteuererklärung erstellen. Wer jedoch neben seinem Arztgehalt noch Einkünfte aus Privatliquidationen, Vortragstätigkeiten oder freiberuflicher Gutachtertätigkeit von mehr als 410 Euro erzielt, muss nicht nur eine Einkommensteuererklärung abgeben, sondern diese auch elektronisch übermitteln.

Die Steuererklärungen können vollkommen papierlos übermittelt werden, wenn das authentifizierte Verfahren der elektronischen Übermittlung gewählt wird. Anderenfalls muss zusätzlich die ausgedruckte und unterschriebene komprimierte Steuerklärung eingereicht werden.

Belege zur Einkommensteuererklärung sind dem Finanzamt nur auf ausdrückliche Anforderung zuzusenden, sofern es sich nicht um gesetzlich einzureichende Belege handelt, wie Steuerbescheinigungen zur Anlage KAP (Kapitaleinkünfte) oder Spendenbescheinigungen.

Neben der Einkommensteuererklärung sind auch die Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung), die Umsatzsteuererklärung (auch wenn ausschließlich umsatzsteuerfreie heilberufliche Leistungen erzielt werden), die Erklärung zur gesonderten Feststellung (bei Berufsausübungsgemeinschaften) und die Gewerbesteuererklärung (soweit auch gewerbliche Einkünfte erzielt werden) elektronisch zu übermitteln.

Beispiel: Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit zwei Ärzten erzielt ausschließlich Einkünfte aus umsatzsteuerfreien heilberuflichen Leistungen.

Elektronisch zu übermitteln sind die Umsatzsteuererklärung (BAG), die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung (BAG) und für jeden Arzt eine Einkommensteuererklärung einschließlich der Anlagen sowie jeweils eine Anlage EÜR.

Bei verspäteter Abgabe droht Säumniszuschlag

Für die Abgabe von Steuererklärungen gibt es gesetzlich festgelegte Fristen. Einkommensteuererklärungen müssen bis zum 31. Mai des nachfolgenden Kalenderjahres abgegeben werden. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat bis zum 31. Dezember Zeit.

Monatlich einzureichende Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen sind bis zum 10. des Folgemonats abzugeben. Wird eine Frist nicht eingehalten, können Verspätungszuschläge bis zu 10 Prozent der Steuer festgesetzt werden.

Die verzögerte Abgabe einer Steuererklärung stellt nach allgemeiner Meinung auch eine "Steuerhinterziehung auf Zeit" dar. Dies gilt insbesondere, wenn durch die verspätete Abgabe vorsätzlich die Steuerzahlung verzögert wird.

Oftmals sind allerdings Krankheit, fehlende Unterlagen oder einfaches Vergessen die Ursache für die Verspätung.

Bisher verzichtete die Finanzverwaltung "in kleinen Fällen" auf eine Weiterleitung an die Bußgeld- und Strafsachenstelle, wenn eine Steueranmeldung nicht rechtzeitig einging.

Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie sollen die Finanzämter jedoch künftig bei jeder verspäteten Steueranmeldung sofort die Straf- und Bußgeldstelle einschalten.

Christoph Röger ist Steuerberater im ETL ADVISION-Verbund und Geschäftsführer der ADVIMED Steuerberatungsgesellschaft mbH in Köln.

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