KV Hessen

Wurde Kapitalwert für Rente zu niedrig berechnet?

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Die Berechnung der Rentenansprüche durch die KV Hessen steht in der Kritik. Eine Rechtsanwältin aus Frankfurt sagt, der Kapitalwert sei in mindestens einem Fall nach einer Ehescheidung viel zu niedrig berechnet worden.

Von Monika Peichl

FRANKFURT/MAIN. Werden Rentenansprüche bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Hessen falsch berechnet? Das befürchtet jedenfalls die Frankfurter Rechtsanwältin Dr. Ulrike Haibach.

In Hessen zahlen Vertragsärzte für ihre Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht nur in ein Versorgungswerk, sondern auch in die Erweiterte Honorarverteilung (EHV) ein, in die ein Prozentsatz des KV-Honorars fließt.

Im Scheidungsfall wird für den Versorgungsausgleich berechnet, welcher Rentenanspruch während der Dauer der Ehe erreicht wurde. Dieser Rentenanspruch ergibt den "korrespondierenden Kapitalwert", also den Kapitalwert, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um für den ausgleichsberechtigten Ehepartner beim Versorgungsträger ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

Dieser Kapitalwert wurde nach Haibachs Angaben in mindestens einem Fall von der EHV viel zu niedrig errechnet: statt rund 85.000 Euro nur rund 48.000 Euro.

Systematischer Fehler?

Die Fachanwältin für Familienrecht vermutet, dass hier ein systematischer Fehler vorliegen könnte, weil die KV den korrespondierenden Kapitalwert als "Barwert der Anwartschaften des Ausgleichsberechtigten" bezeichnet habe.

Seine Höhe werde somit nur aus der Sicht der ausgleichsberechtigten Person und damit viel zu niedrig bestimmt. Dazu komme, dass auch Rentenbeträge wie etwa Waisenrenten eingerechnet worden seien, die nicht hineingehörten.

Etliche Altfälle

Seit der letzten Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes in 2009 könnten sich etliche Altfälle ergeben haben. Es sei völlig unklar, wie fehlerhafte Berechnungen nachträglich, das heißt ab dem Renteneintritt, korrigiert werden könnten.

Haibach empfiehlt Ärzten und ihren Anwälten, die Auskünfte der KV sehr sorgfältig zu prüfen und auf Neumitteilung des korrespondierenden Kapitalwerts zu bestehen. Die Standesorganisation für Ärzte teilte auf Anfrage mit, es sei aus ihrer Sicht nicht möglich, fundiert Stellung zu nehmen, ohne den Einzelfall zu kennen.

Sie halte es "angesichts der uns im Moment fehlenden Fakten" für voreilig, einen systematischen Fehler zu vermuten.

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