Versorgungswerke

Jobwechsel mit 60 - für Ärzte nicht ohne Risiko

Mit 60 Jahren noch den Arbeitsplatz zu wechseln, das kann für Ärzte riskant werden. Denn dabei droht ihnen eine gefährliche Rentenlücke, wie ein Fall aus Niedersachsen zeigt.

Von Monika Peichl Veröffentlicht:
Wer in fortgeschrittenem Alter noch den Arbeitsplatz wechseln will und dabei die Kammergrenzen überschreitet, sollte rechtzeitig bei seinem Versorgungswerk nachfragen, welche Konsequenzen das nach sich ziehen kann.

Wer in fortgeschrittenem Alter noch den Arbeitsplatz wechseln will und dabei die Kammergrenzen überschreitet, sollte rechtzeitig bei seinem Versorgungswerk nachfragen, welche Konsequenzen das nach sich ziehen kann.

© Marco2811 / fotolia.com

FRANKFURT/MAIN. Wahrscheinlich ist vielen Ärzten nicht klar, dass sich berufliche Mobilität wenige Jahre vor dem geplanten Ruhestand neuerdings rächen kann. Diese Erfahrung macht derzeit ein Arzt, der kürzlich mit knapp über 60 Jahren von Bayern nach Niedersachsen umgezogen ist, um an einer Klinik einen Chefarztposten anzutreten.

Das niedersächsische Versorgungswerk kann ihn nicht aufnehmen, da dessen Satzung grundsätzlich eine Altersgrenze von 60 Jahren vorsieht.

Bis Ende des vorigen Jahres wäre das kein Problem gewesen: Der Arzt hätte die Mitgliedschaft in Bayern freiwillig fortsetzen können, wäre von der Rentenversicherung befreit geblieben und hätte damit seine Altersversorgung sichergestellt.

Nun aber soll der Chefarzt Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung werden. Weil er aber nicht mehr volle fünf Jahre arbeiten will, würde er dort überhaupt keine Ansprüche erwerben.

Lange Zeit konnten Ärzte ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk mitnehmen, wenn sie durch Wechsel des Arbeitsplatzes auch den Kammerbereich wechselten. Sie blieben freiwilliges Mitglied in der bisherigen Ärzteversorgung.

Seit Ende vorigen Jahres greift aber die gesetzliche Rentenversicherung zu, wenn ein Arzt aus seinem bisherigen Kammerbereich wegzieht. Die Hintergründe und Auswirkungen für Ärzte lesen Sie exklusiv in der App ...

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Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Eine echte Regelungslücke

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