Finanzamt

Telefonische Auskunft verbindlich

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KARLSRUHE. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat erneut die Möglichkeit für Praxischefs gestärkt, Streitfragen in Sachen Lohnsteuer vorab durch eine "Lohnsteuer-Anrufungsauskunft" verbindlich zu klären.

Ist eine Zahlung laut Auskunft lohnsteuerfrei, ist das Finanzamt daran auch gegenüber den Arbeitnehmern gebunden, wie der BFH in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied. Er gab damit seine früher gegenteilige Rechtsprechung auf.

Laut Gesetz sind die für Betriebe zuständigen Finanzämter auf Anfrage zur Auskunft darüber verpflichtet, "ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften der Lohnsteuer anzuwenden sind". Das gilt etwa für die Abgrenzung zwischen Lohn und lohnsteuerfreien Honoraren.

Zunächst war eine solche sogenannte Anrufungsauskunft nicht verbindlich. 2009 entschied allerdings der BFH, dass eine Anrufungsauskunft ein Verwaltungsakt ist. Dies bedeutet, dass die Behörde daran gebunden ist und dass Arbeitgeber schon gegen die Auskunft vorgehen können und für eine Klage nicht den Steuerbescheid abwarten müssen.

Im Streitfall hatte ein Unternehmen zu Unrecht Lohnsteuer auf Sonderzahlungen in eine kommunale Zusatzversorgungskasse zur betrieblichen Altersversorgung abgeführt. Der Arbeitgeber wollte nun seine Mitarbeiter steuerlich entlasten, indem er diese Zahlungen als "negative Einnahmen" mit den laufenden Löhnen verrechnet.

Finanzamt forderte von Arbeitnehmer Steuern nach

Beim Finanzamt forderte das Unternehmen eine Anrufungsauskunft an, ob es so vorgehen und im laufenden Jahr entsprechend weniger Lohnsteuer abführen kann. Dies hat das Finanzamt bejaht.

Das Unternehmen ging daraufhin wie geplant vor. Bei einem seiner Arbeitnehmer zog es gut 4000 Euro vom zu versteuernden Arbeitslohn ab. Auf interne Anweisungen der Finanzverwaltung änderte das Finanzamt aber seine Meinung und forderte vom Arbeitnehmer gut 1200 Euro Steuern nach. Schließlich habe dieser ja keine verbindliche Auskunft erhalten.

Der BFH hob den nachfordernden Steuerbescheid auf. Das Finanzamt könne Lohnsteuer nur dann beim Arbeitnehmer nachfordern, wenn der Arbeitgeber diese nicht ordnungsgemäß abgeführt hat. Davon könne aber keine Rede sein, wenn sich der Arbeitgeber an eine vom Finanzamt erteilte Anrufungsauskunft gehalten hat.

Das gelte auch dann, wenn die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft unrichtig war, betonten die Münchener Richter. Das Finanzamt sei dann trotzdem an seine Auskunft "auch gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden". Ihre 2007 vertretene gegenteilige Meinung gaben die obersten Finanzrichter auf. (mwo)

Az.: VI R 44/12

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