Altersvorsorge

KV Hessen muss ihre EHV nachbessern

Abfuhr für die KV Hessen: Das Bundessozialgericht ist mit deren "Erweiterte Honorarverteilung" genannten Altersversorgung nur teilweise einverstanden. Und MVZ müssen weiter einzahlen.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Arzt im Alter: Reicht's noch?

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© Klaus Rose

KASSEL. Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen muss ihre bundesweit einzigartige Umlage zur Altersversorgung nachbessern. Die Reform der sogenannten Erweiterten Honorarverteilung (EHV) von 2006 sei zu einseitig zu Lasten der Ruheständler gegangen, rügte am Mittwoch (19. Februar) das Bundessozialgericht (BSG).

Als Konsequenz werde auch die aktuelle Regelung "neu justiert werden müssen", sagte nach der Urteilsverkündung KV-Geschäftsführer Jörg Hoffmann der "Ärzte Zeitung". Das teilweise Herausrechnen technischer Leistungen aus der Beitragsbemessung war aber zulässig, so das BSG weiter. Nach einem weiteren Urteil müssen zudem auch MVZ Beiträge zur EHV zahlen.

Die EHV entstand Mitte der 1950er Jahre. Im Dezember 1953 hatte der hessische Landesgesetzgeber die KV beauftragt, die Versorgung alter und invalider Ärzte sicherzustellen. Es entstand ein Generationenvertrags-Modell ähnlich der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Beiträge werden von den Umsätzen einbehalten. Heute ergänzt die EHV das erst später entstandene Versorgungswerk. Hessische Ärzte können deshalb auf Antrag dem Versorgungswerk nur hälftig beitreten.

Angesichts des demographischen Wandels und insbesondere der längeren Lebenserwartung der Ruheständler gab es mehrere Reformen, um die EHV zukunftsfest zu machen. Die KV befürchtete nicht nur einen unzumutbaren Anstieg der Lasten für die aktiven Ärzte auf zehn Prozent der Umsätze im Jahr 2040.

Zu hohe Beiträge könnten auch zu einem Rückgang der Zulassungszahlen in Hessen führen. Junge Ärzte könnten in andere Bundesländer ausweichen.

Beitrag gedeckelt

2006 umfasste die Reform hauptsächlich zwei Dinge: Die Beiträge wurden auf höchstens fünf Prozent der Umsätze gedeckelt. Zudem wurden Umsätze mit technischen Leistungen von der Beitragsbemessung ausgenommen, soweit die technischen Leistungen den Durchschnitt der Fachgruppe übersteigen. Im Ergebnis wurde so beispielsweise eine Radiologische Praxis mit MRT gegenüber einer ohne MRT entlastet.

Im Fall des Muster-Klägers Otto Burk, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft EHV, bedeuteten diese Neuregelungen Einschnitte in der Rentenleistung von teilweise über 15 Prozent. Etwa 3000 der rund 5600 Rentenempfänger in Hessen legten Widerspruch ein. Die Reform gehe ausschließlich zu ihren Lasten.

Zudem sei die Berechnung der Leistungen völlig intransparent. In vier Musterverfahren gab 2012 das Hessische Landessozialgericht den Ruheständlern recht. Die KV müsse die Rentenzahlungen ohne die als Nachhaltigkeitsfaktor bezeichnete Beitragsdeckelung neu berechnen.

Das BSG entschied nun den Muster-Fall Burk. Inhaltlich ist das Gericht der Vorinstanz weitgehend gefolgt. Nach dem Kasseler Urteil muss die KV den "Nachhaltigkeitsfaktor" allerdings nicht ersatzlos weglassen, sondern kann ihn durch eine lastengerechtere Lösung ersetzen.

Betroffen sind alle hessischen Ruheständler, die noch eine Klage oder einen Widerspruch anhängig haben. Sie müssen immer noch mit Einschnitten rechnen, können aber auf einen Nachschlag hoffen.

Beiträge waren zumutbar

Der BSG-Vertragsarztsenat betonte den "deutlichen Gestaltungsauftrag und auch Gestaltungsspielraum" der KV. Eine Neuregelung müsse aber die Lasten "gleichmäßig auf die aktiven und inaktiven Ärzte aufteilen".

Ein einseitiger Eingriff wie die Beitragsdeckelung bei fünf Prozent sei allenfalls in einer Extremsituation zulässig, wenn das System sonst "insgesamt zu kollabieren droht".

Dies sei 2006 aber nicht absehbar gewesen. Beiträge um sechs Prozent des Honorars seien den hessischen Ärzten zumutbar gewesen. 2011 hatte die KV den Beitragsdeckel auf sechs Prozent angehoben. Möglicherweise kann die KV daher auf die Regelungen aus 2011 zurückgreifen, um rückwirkend neue Bescheide zu erlassen.

In einem weiteren Urteil bestätigte das BSG, dass die KV Hessen auch MVZ zur EHV-Umlage heranziehen darf. Die Beiträge werden den angestellten Ärzten anteilig gutgeschrieben. Die Beitragspflicht der MVZ führe so zu einer Gleichbehandlung der angestellten mit den niedergelassenen Ärzten.

Die Beiträge seien notwendig, um die Altersvorsorge der Angestellten zu sichern. Ohne Beitragspflicht seien MVZ zudem in einem nicht zu rechtfertigenden Vorteil gegenüber Berufsausübungsgemeinschaften.

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