Bei Steuerhinterziehung

Jetzt geht's schneller hinter Gitter

Der Bundesgerichtshof zieht die Schrauben für Steuerhinterzieher an. 50.000 Euro ist die Grenze.

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KARLSRUHE. Bei Steuerhinterziehung über 50.000 Euro kommen Steuerpflichtige nicht mehr mit einer Geldstrafe davon. Denn es handelt sich dann um einen Betrug "in großem Ausmaß", heißt es in einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

Eine früher höhere Schwelle bei Betrug durch reines Verschweigen gab der BGH auf. Nach dem neuen Urteil ist zudem ein Betrug bei mehreren Steuerarten zusammenzurechnen, wenn er auf einheitliche Falschangaben zurückgeht.

Laut Gesetz wird Steuerhinterziehung "mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" bestraft. Bei Steuerbetrug "in großem Ausmaß" lässt der Strafrahmen allerdings keine Geldstrafe, sondern nur noch Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren zu.

Im entschiedenen Fall hatte ein Pizzeriabetreiber seine Kassenbons manipuliert. Dadurch verkürzte er seine Umsatz- und Gewerbesteuern 2006 um zusammen 38.637 Euro, 2007 um 80.610 Euro. 2008 und 2009 setzte er die Falschangaben in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen fort und hinterzog so bis Mai 2009 weitere 60.858 Euro.

Das Landgericht Mannheim verurteilte den Pizzeriabetreiber zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, setzte die Vollstreckung aber zur Bewährung aus.

Großes Ausmaß bei 50.000 Euro

Dies hat der BGH nun bestätigt. Danach durfte das Landgericht die Hinterziehung von Umsatz- und Gewerbesteuer zusammenzählen. Das sei gerechtfertigt, wenn die Falschangaben in verschiedenen Steuererklärungen "jeweils denselben Lebenssachverhalt betreffen". Das sei bei der Umsatz- und der Gewerbesteuer der Fall.

In der zweiten Steuererklärung würden hier schon allein deshalb dieselben Angaben gemacht, weil Falschangaben in der anderen Erklärung sonst unmittelbar auffallen würden.

Weiter bestätigte der BGH die Grenze zur Steuerhinterziehung "in großem Ausmaß" in Höhe von 50.000 Euro. Entsprechend hatten die Karlsruher Richter bereits 2008 entschieden.

Allerdings war die Schwelle laut BGH doppelt so hoch, wenn ein Steuerpflichtiger "lediglich steuerpflichtige Einkünfte oder Umsätze verschweigt". Diese Differenzierung gab der BGH nun auf und setzte "eine einheitliche Wertgrenze von 50.000 Euro" fest.

Der Steuerbetrug durch Verschweigen sei mit der unmittelbaren Steuerhinterziehung - etwa durch das Vortäuschen von Betriebsausgaben - "qualitativ gleich", heißt es in den schriftlichen Urteilsgründen.

Beim "Griff in die Kasse des Staates" müsse es entscheidend auf den "Taterfolg" ankommen, nicht auf die Art der Manipulationen. (mwo)

Az.: 1 StR 373/15

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