PKV-Beitrag
Rückerstattung ist voll zu versteuern
STUTTGART. Privat Krankenversicherte, die mit dem Ziel einer Beitragserstattung Krankheitskosten selbst bezahlen, haben davon keinen steuerlichen Vorteil. Das Finanzamt darf die steuermindernden Sonderausgaben um die Höhe der Rückerstattung kürzen, ohne im Gegenzug die selbst bezahlten Kosten steuermindernd berücksichtigen zu müssen, urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 6 K 864/ 15).
In dem konkreten Fall trug der Kläger 2012 Krankheitskosten über 564 Euro selbst. Von seiner privaten Krankenversicherung erhielt er im Folgejahr 741 Euro zurück. Für das Steuerjahr 2013 zog das Finanzamt die Erstattung von den steuermindernden Versicherungsbeiträgen ab. Erfolglos machte der Kläger geltend, im Gegenzug müssten seine aus eigener Tasche gezahlten Krankheitskosten szeuermindernd berücksichtigt werden. Das Finanzgericht gab jedoch dem Finanzamt recht.
Die vom Kläger gewünschte Verrechnung setze voraus, dass Gesundheitsausgaben, ebenso wie die Versicherungsbeiträge, steuerlich als Sonderausgaben gelten. Das sei aber nicht der Fall. Sie könnten nur bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden. Eine Verrechnung zwischen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sei nicht möglich.
Außergewöhnliche Belastungen wirken sich erst steuermindernd aus, wenn eine "zumutbare Belastung" überschritten ist. Diese hängt vom Einkommen und Zahl der Kinder ab und liegt zwischen einem und sieben Prozent der Einkünfte. Laut dem Stuttgarter Urteil wirken sich die selbst gezahlten Krankheitskosten daher nur steuermindernd aus, wenn diese Schwelle durch weitere außergewöhnliche Belastungen überschritten wird. – Der Kläger hat bereits Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt. (mwo)