Selbstanzeige
Steuerberater haftet nicht bei Versehen
KARLSRUHE. Übermittelt ein Steuerberater für einen Mandanten eine Selbstanzeige, ohne dies mit dem Betroffenen ausreichend abgestimmt zu haben, ist die daraus resultierend Steuernachforderung kein ersatzfähiger Schaden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe im Fall einer Apothekerin entschieden (Az.: IX ZR 270/16). An ihren Lebensgefährten, einen Rechtsanwalt, hatte sie jahrelang privat Geld gezahlt und dies steuerlich als Anwaltshonorar deklariert.
Der Steuerberater der Apothekerin sollte ihr eine Selbstanzeige vorbereiten, er schickte sie aber versehentlich auch schon ab. Die Steuernachforderung in Höhe von 68.000 Euro muss er dennoch nicht ersetzten, so der BGH-Urteilsspruch. (mwo)