Geldanlage

Bitte ein Bitcoin? Auch der Fiskus spekuliert auf Kursgewinne

Die Kryptowährung Bitcoin macht derzeit Schlagzeilen. Einerseits wegen riesiger Kursgewinne, zuletzt aber auch durch heftige Ausschläge nach unten. Eines ist klar: Wo Gewinne winken, hält meist auch der Staat die Hand auf ...

Von Jürgen Karsten Veröffentlicht:
Hochspekulativ: Von Januar 2017 bis Mitte Dezember 2017 hat sich der Bitcoin-Wert fast verzwanzigfacht. Vor Weihnachten ging es dann kräftig nach unten, aber gleich darauf schon wieder hoch.

Hochspekulativ: Von Januar 2017 bis Mitte Dezember 2017 hat sich der Bitcoin-Wert fast verzwanzigfacht. Vor Weihnachten ging es dann kräftig nach unten, aber gleich darauf schon wieder hoch.

© Lightboxx / iStock

NEU-ISENBURG. Bei der Kryptowährung Bitcoin herrscht derzeit bei allem Auf und Ab der vergangenen Tage Goldgräberstimmung! Nicht nur bei den Goldgräbern (sogenannte Miner), die Rechenleistung in das Netzwerk pumpen, um die Transaktionen am Laufen zu halten. Nein, auch bei den Anlegern ist das Goldfieber ausgebrochen – die Ausmaße erinnern fast an den Goldrausch im Wilden Westen! Denn der Wechselkurs des Bitcoin ist im Vergleich zu den etablierten Währungen seit Januar 2017 quasi durch die Decke gegangen – bei allerdings kräftigen Kursschwankungen.

Wer im Januar 2017 einen Bitcoin erworben hat, konnte seinen Einsatz bis Mitte Dezember 2017 fast verzwanzigfachen. Vor Weihnachten ging es dann kräftig nach unten, aber gleich darauf schon wieder hoch. Auch wegen dieser heftigen Kursaufschläge raten viele Geldanlageexperten von Investitionen in Bitcoins ab.

Noch auf den fahrenden Zug aufspringen?

Doch was sind Bitcoins und andere Kryptowährungen eigentlich? Warum sind sie so beliebt? Sollte man jetzt noch auf den fahrenden Zug aufspringen? Und, last but not least: Was ist steuerlich zu beachten?

Der Bitcoin ist eine rein elektronische Währung, die auf der sogenannten Blockchain basiert. Die Blockchain setzt sich wiederum aus einzelnen Datensätzen zusammen, die ihrerseits durch ein kryptographisches Verfahren miteinander verbunden sind. Daher handelt es sich derzeit um eines der sichersten Verfahren im Zahlungsverkehr, bei dem gleichzeitig die Anonymität gewahrt bleibt.

Das dezentrale Netzwerk der Nutzer führt die Transaktionen durch. Vorteil: Der hoch verschuldete Staat, die maroden Banken und damit auch das von Kritikern gern als "Fiat Money" (Währung ohne inneren Wert) verspottete staatliche Geldsystem bleiben außen vor! Und in Zeiten hoher Unsicherheit über die Märkte, wo Negativzins- und Inflationsängste grassieren, sind Alternativen, wie physische Rohstoffe und Kryptowährungen wie Bitcoins sehr gefragt. Dies ist zumindest eine mögliche Sichtweise.

Absahnen bis zum Schluss?

Eine andere Sichtweise ist die, dass es hier schlicht gilt, von einem grandiosen Spekulationsgeschäft abzusahnen, bis die Blockchain von Quantencomputern geknackt wird, die Spekulationsblase platzt oder der Bitcoin schlicht verboten wird.

Doch eines ist klar: Der Fiskus will im Gewinnfall natürlich mitverdienen. Ob man den Staat im Verlustfall ebenfalls beteiligen kann? Das kommt ganz darauf an.

Steuerlich ist noch nicht eindeutig geklärt, wie Bitcoins einzustufen sind. Zumindest der Europäische Gerichtshof hat schon einmal im Jahr 2015 bestätigt, dass Bitcoins als Währung bzw. Zahlungsmittel einzustufen und Transaktionen mit Bitcoins umsatzsteuerfrei sind. Eine sehr wichtige Entscheidung!

Bitcoin-Verluste nicht verrechenbar mit Aktiengewinnen

Ertragsteuerlich sieht die Sache anders aus: Bitcoins sind grundsätzlich als immaterielle Wirtschaftsgüter einzustufen. Transaktionen mit Bitcoins können daher grundsätzlich als private Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig sein oder im Ausnahmefall sogar einen Gewerbebetrieb begründen, sofern der Umfang normaler privater Vermögensverwaltung überschritten wird.

Die Zuordnung der Bitcoins zum bereits vorhandenen Betriebsvermögen dürfte hingegen nur bei konkretem betrieblichem Bezug möglich sein. Realisierte Verluste bleiben also in der Regel auf der privaten Vermögensebene und können nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. So sind Bitcoinverluste beispielsweise auch nicht mit Gewinnen aus Wertpapiergeschäften, wie Aktien, Derivaten etc. verrechenbar, die seit 2009 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen.

Was passiert nun aber im erhofften Gewinnfall? Hier ist zu unterscheiden, ob die Spekulationsfrist von einem Jahr eingehalten wurde oder nicht. Wer Bitcoins länger als ein Jahr hält, streicht den Gewinn gänzlich steuerfrei ein. Wer bei privaten Veräußerungsgeschäften hingegen kurzfristigere Anlagehorizonte verfolgt, muss seinen Gewinn regulär nach dem Einkommensteuertarif versteuern, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr die Freigrenze von 600 Euro überschreitet, d. h. ab einem Gewinn von 600 Euro ist der gesamte Gewinn zu versteuern und nicht nur der 600 Euro übersteigende Teil.

Werbungskosten sind abzugsfähig

Um den Gewinn zu ermitteln, werden vom Veräußerungspreis zunächst die Anschaffungskosten für die Bitcoins abgezogen. In der Regel dürfte es beim schlichten "Kauf und Verkauf" von Bitcoins keine Ermittlungsprobleme geben. Selbst wenn Bitcoins in verschiedenen Tranchen und zu unterschiedlichen Einstandspreisen erworben wurden, unterstellt der Gesetzgeber zur Vereinfachung, dass zunächst immer die Bitcoins verkauft werden, die schon am längsten im Bestand sind. Dies gilt im Übrigen auch für die Ermittlung der Haltefrist. Weiterhin abzugsfähig wären dann noch die entstandenen Werbungskosten.

Hier sind vor allem Fremdfinanzierungskosten zu nennen. Für sehr risikofreudige Anleger kann deren Abzugsfähigkeit ein massiver Vorteil im Vergleich zu den Kapitaleinkünften sein!

Fazit: Bitcoins können nicht nur wirtschaftlich, sondern auch steuerlich relevant sein. Eines sollte man dabei jedoch immer bedenken: Auch der Fiskus spekuliert auf Steuereinnahmen. Wer steuerpflichtige Vorgänge unter den Tisch fallen lässt, begeht Steuerhinterziehung bzw. zumindest leichtfertige Steuerverkürzung, die mit Geldbuße oder Freiheitsstrafe geahndet wird.

Dr. Jürgen Karsten ist Vorstand in der auf Heilberufler spezialisierten Steuer- und Rechtsberatungsgruppe ETL.

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