Versicherung
Netto-Abfindung nach Unfall kann Fiskus interessieren
STUTTGART. Ärzte, denen nach einem Unfall die gegnerische Haftpflichtversicherung den entgangenen Netto-Verdienst erstattet, sollten sich nicht auf eine sogenannte Netto-Abfindung einlassen – auch wenn die Versicherung später die darauf zu zahlende Einkommensteuer erstattet. Denn diese Steuererstattung ist dann ebenfalls zu versteuern, wie jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart entschied (Az.: 10 K 3494/15). Die Übernahme der Steuerlast sei "keine gesonderte Schadensposition". Sie betreffe den Ersatz des Verdienstausfalls und sei daher wie dieser unmittelbare Folge des Unfalls. Letztlich sei die aufgeteilte Abfindung steuerlich so zu behandeln wie eine Bruttoabfindungsvereinbarung. (mwo)