"Mehrbedarf"
Kein Extra-Geld für Fahrten zum Arzt bei Hartz-IV
STUTTGART. Fahrten zum Arzt begründen in der Regel keinen leistungserhöhenden "Mehrbedarf" bei Hartz-IV-Empfängern. Anderes gilt nur, wenn die Fahrtkosten den Betrag von derzeit 34,66 Euro deutlich übersteigen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden.
Der Kläger hatte in zwei Monaten vier Mal eine Arztpraxis aufgesucht. Fünf Mal fuhr er ins Krankenhaus zu seiner Lebensgefährtin und der dort geborenen Tochter. Die Krankenhaus-Fahrten seien schon deshalb kein Mehrbedarf, so das LSG, weil es sich nicht um einen laufenden Bedarf handelt". (mwo)
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Az.: L 7 AS 3405/17