Honorar

Pfalz-KV gewinnt Streit um Wohnausländer

Der Sitz der Krankenkasse entscheidet darüber, welche KV von sogenannten Wohnausländern profitiert.

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KASSEL. Des einen Leid, des anderen Freud: Durch die Fusion der AOKen Rheinland-Pfalz und Saarland profitiert die KV Rheinland-Pfalz und die KV Saarland verliert. Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts in seiner jüngsten Sitzung entschieden. Weil die AOK nach ihrer Fusion ihren Sitz in Rheinland-Pfalz hat, gehen die bei der Gesamtvergütung früher der KV Saarland zugerechneten "Wohnausländer" nun an die KV des Nachbarlandes.

Wer in Deutschland arbeitet, aber im Ausland wohnt, ist trotzdem hier sozial- und auch krankenversichert. Bei der Berechnung der Gesamtvergütung erfolgt die Zuordnung zur jeweiligen KV naturgemäß nicht nach dem Wohnort, sondern nach dem Sitz der jeweiligen Krankenkasse.

Dementsprechend zahlte die AOK Saarland früher für jeden "Wohnausländer" 105 Euro pro Quartal an die KV Saarland. Als die AOKen Saarland und Rheinland-Pfalz zum 1. März 2012 fusionierten, wurde Eisenberg in Rheinland-Pfalz zum neuen Kassensitz bestimmt.

Die AOK überwies nun das Geld für alle Wohnausländer beider Länder an die KV Rheinland-Pfalz. Insgesamt rund eine Million Euro pro Quartal musste die KV Saarland so an die Nachbar-KV abgeben.

Klage der KV Saarland ohne Erfolg

Die dagegen gerichtete Klage der KV Saarland blieb durch alle Instanzen ohne Erfolg. Nach dem Bundesmantelvertrag seien die bei der AOK versicherten saarländischen Wohnausländer am Sitz der neuen Kasse und damit zugunsten der KV Rheinland-Pfalz zu berücksichtigen.

Eine Regelungslücke bestehe hier nicht, betonte das BSG. Die klare Regelung entspreche "dem Erfordernis einer jederzeit eindeutigen und lückenlosen territorialen Zuordnung". Dafür, die Wohnausländer hier nicht nach dem Hauptsitz der Kasse, sondern entsprechend der jeweiligen Landesdirektion zuzuordnen, bestehe kein Raum.

Die Wohnausländer sind eine attraktive Versichertengruppe. Im Saarland lag Anfang 2012 der tatsächliche Leistungsbedarf mit 12 Euro je Quartal weit unter der anteiligen Gesamtvergütung. Dieses Geld kann sich die KV Saarland immerhin über den Fremdkassenzahlungsausgleich zurückholen.

Ein kleiner Trost könnte zudem der Zusammenschluss der IKKen des Saarlandes sowie derjenigen von Rheinland-Pfalz zum 1. Juli 2009 zur IKK Südwest sein. Diese nämlich wählte damals Saarbrücken zu ihrem Sitz. (mwo)

Bundessozialgericht

Az.: B 6 KA 43/16 R

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