PKV/GKV

Gesetzlicher Rabatt mindert Umsatzsteuer immer

Auch gesetzliche Rabatte an PKV-Anbieter mindern die Umsatzsteuerlast des Pharmaherstellers.

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MÜNCHEN. Pharmahersteller müssen auf rabattierte Arzneimittel auch für Privatversicherte und Beamte nur eine entsprechend verminderte Umsatzsteuer abführen.

Das hat der Bundesfinanzhof vor Kurzem entschieden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe eine Gleichbehandlung mit der gesetzlichen Krankenversicherung verlangt, begründete der BFH.

Die Sachlage: Seit 2007 müssen Pharmahersteller den gesetzlichen Krankenkassen gesetzlich festgelegte Abschläge auf ihre Arzneimittelpreise gewähren. Diese werden über die Apotheken oder Großhändler mit den Krankenkassen verrechnet, die Hersteller geben die Arzneimittel zu dem rabattierten Preis ab.

Seit Anfang 2011 sind auch die privaten Krankenversicherer und die Beihilfe für Beamte in die Rabatte einbezogen. Dabei bezahlen die Versicherten in der Apotheke aber zunächst den vollen Preis.

Erst wenn sie die entsprechende Quittung eingereicht und Versicherung oder Beihilfe das Geld erstattet haben, können diese vom Hersteller den Abschlag einfordern.

Die Finanzverwaltung hatte bislang nur anerkannt, dass die Rabatte für die gesetzlichen Kassen die Umsatzsteuerpflicht des Herstellers entsprechend mindern.

Anders dagegen bei der PKV und der Beihilfe: Hier ende die "Lieferkette" bei den Versicherten zum vollen Preis. Daher werde auch die volle Umsatzsteuer fällig.

Dagegen hatte das Pharmaunternehmen Boehringer Ingelheim geklagt. Da die Umsatzsteuer weitgehend den Regeln der Europäischen Union folgt, hatte der Bundesfinanzhof den Streit dem EuGH vorgelegt. Im Dezember 2016 hatte der EuGH entschieden, dass der gesetzliche Rabatt die Umsatzsteuer generell mindert, unabhängig von Liefer- und Zahlungskette.

Dem schloss sich nun der BFH an. Das Umsatzsteuerrecht sei stets EU-konform auszulegen. Im Ergebnis führt dies zu einer Angleichung der Besteuerung von Arzneimittellieferungen an private wie gesetzliche Kostenträger. (mwo)

Az.: V R 42/15

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