Bafög

Studenten sind bei Pflegegesetzen außen vor

Pflegt ein Student den dementen Vater und verzögert so das Studium, ist das kein "schwerwiegender Grund" im Sinne einer Verlängerung des Bafög.

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Zu den pflegenden Angehörigen gehören mitunter auch Personen, die noch studieren. Das ist dann oft nicht mehr konsequent möglich.

Zu den pflegenden Angehörigen gehören mitunter auch Personen, die noch studieren. Das ist dann oft nicht mehr konsequent möglich.

© Friso Gentsch / dpa

SAARLOUIS. Studenten können wegen der Pflege eines demenzkranken Angehörigen nicht länger Bafög beanspruchen. Die Pflege erkrankter Eltern ist kein "schwerwiegender Grund", der ausnahmsweise einen längeren Bafög-Bezug begründen kann, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin zuletzt Englisch, Geschichte und Erziehungswissenschaft für das Lehramt an Real/Gesamtschulen studiert. Zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts war sie auf Bafög-Leistungen angewiesen. Im März 2015 endete die Förderungshöchstdauer. Wegen eines "schwerwiegenden Grundes" lässt das Gesetz aber eine längere Förderung zu.

Die Studentin verwies hier auf die schwere Demenz-Erkrankung ihres Vaters. Sie habe ihn an zwei Tagen der Woche gepflegt und betreut, damit ihre Mutter an diesen Tagen zur Arbeit gehen kann. Dabei berief sich die Studentin auch auf die Neuregelungen im Familienpflegezeitgesetz und im Pflegezeitgesetz für Berufstätige.

Danach stehen Arbeitnehmern mehr zeitliche Flexibilität und Sicherheit zu, wenn sie Angehörige pflegen. Aus Gleichbehandlungsgründen müsse dies auch für Studenten gelten und die Pflege ihres Vaters als "schwerwiegender Grund" anerkannt werden.

Klage einer Studentin abgewiesen

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes wies die Klage ab. Die Betreuung kranker Eltern sei nach den Bafög-Vorschriften kein "schwerwiegender Grund". Dies hat das OVG nun bestätigt. "Schwerwiegende Gründe" könnten subjektive oder objektive äußere Gründe sein. Die Pflege des demenzkranken Vaters sei aber kein Grund, "der in subjektiver oder objektiver Hinsicht als ausbildungsbezogen anerkannt werden kann", so die Verwaltungsrichter.

 Zwar könne laut Gesetz die Pflege des eigenen Kindes ein "schwerwiegender Grund" für eine längere Förderdauer sein. Demgegenüber sei die Pflege erkrankter Eltern aber vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich als Verlängerungsgrund genannt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dies nicht gewollt habe.

Die Klägerin hätte zudem alternativ auch ein Urlaubssemester nehmen und dann Leistungen von anderen Sozialträgern beanspruchen können.

Auf die Vorschriften des Familienpflegezeitgesetzes und des Pflegezeitgesetzes könne sich die Studentin nicht berufen. Diese Gesetze sollten die Pflegesituation erwerbstätiger Personen und die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessern. Für die Klägerin als Studentin gelte dies nicht. (fl/mwo)

Oberverwaltungsgericht Saarlouis Az.: 2 A 583/17

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