Bundesfinanzhof
Fahrtenbuch hilft, Steuern zu sparen
50 Prozent dienstlich fahren, aber 70 Prozent des Geschäftswagens privat versteuern – das ist rechtlich einwandfrei.
Veröffentlicht:MÜNCHEN. Wer nicht unbedingt immer das neueste Automodell im Firmenbetrieb fahren muss, kann viel Geld sparen. Wird ein ehemals teurer Wagen dennoch im Geschäftsvermögen gehalten, lohnt dann aber schnell ein Fahrtenbuch, wie ein jetzt schriftlich veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt. Danach kann der privat zu versteuernde Kostenanteil nämlich auch deutlich höher ausfallen als die private Nutzung.
Hintergrund ist die Ein-Prozent-Regelung. Danach wird monatlich ein Prozent des Brutto-Listenpreises als private Nutzung angerechnet. Seit 2006 gilt dies allerdings nur noch, wenn die geschäftliche Nutzung mindestens 50 Prozent beträgt.
Ohne Erfolg klagte ein Immobilienmakler aus Bayern, daher müsse auch die steuerlich angerechnete Privatnutzung bei 50 Prozent gedeckelt sein. Im Streitjahr 2009 fuhr er einen fünf Jahre alten BMW und hatte Autokosten von insgesamt nur 11.000 Euro. Wegen des hohen Neuwagen-Listenpreises von 64.000 Euro errechnete das Finanzamt eine Privatnutzung in Höhe von 7680 Euro – was 70 Prozent der angefallenen Gesamtkosten entspricht. Das muss er sich gefallen lassen.
Eine Deckelung der Privatnutzung bei 50 Prozent ist auch "verfassungsrechtlich nicht geboten", so der BFH. Zur Begründung erklärten die Richter, die Ein-Prozent-Regelung knüpfe gar nicht an die tatsächlichen Kosten an, sondern an den privaten Vorteil.
Eine "Übermaßbesteuerung" liege zudem auch deshalb nicht vor, weil Fahrer von Geschäftswagen die Möglichkeit hätten, durch ein Fahrtenbuch die tatsächliche Aufteilung dienstlicher und privater Fahrten nachzuweisen. (mwo)
Bundesfinanzhof
Az.: X R 28/15