Urteil
Fondsprospekt muss aktuell sein
HAMBURG. Werbeprospekte zu Geldanlagen müssen nicht nur richtig und vollständig, sondern auch aktuell sein. Über Abweichungen oder wichtige neue Informationen muss gegebenenfalls die vermittelnde Bank informieren, wie das Landgericht Hamburg entschied.
Weil im Streitfall die Bank dies bei einem Immobilienfonds versäumt hatte, muss sie einem Anleger-Ehepaar 42.300 Euro Entschädigung zahlen. Der Prospekt unterliege einer "permanenten Aktualisierungspflicht", betonte das Landgericht. Hier habe die vermittelnde Bank von abweichenden Gutachten zum Wert der Immobilien gewusst und trotzdem nicht darauf, sondern auf das "bewährte Konzept" des Fonds verwiesen. (mwo)
Landgericht Hamburg
Az.: 330 O 591/15