Urteil
GKV-Beitrag für Kind mindert Steuerlast
MÜNCHEN. Eltern können mit der Übernahme der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres in Ausbildung befindlichen Kindes ihre Steuerlast drücken.
Als Sonderausgaben steuermindernd können sie die Beiträge aber nur geltend machen, wenn sie sie tatsächlich bezahlt haben, entschied jetzt der Bundesfinanzhof.
Im Streitfall befand sich der Sohn der Kläger in einer fünfmonatigen Ausbildung zum Straßenbauer. Der Arbeitgeber zahlte für den Azubi in dieser Zeit 290,51 Euro Beitrag zu GKV und Pflegeversicherung.
Der junge Mann machte den Betrag erfolglos in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend. Daraufhin versuchten es seine Eltern in ihrer Steuererklärung.
Der BFH entschied, dass unterhaltsverpflichtete Eltern die bei ihrem Kind anfallenden GKV-Beiträge als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen können, wenn sie dadurch "wirtschaftlich belastet" waren, also die Beiträge tatsächlich auch bezahlt haben. Ein gewährter Naturalunterhalt, wie im konkreten Fall, reiche nicht aus. (fl)
Az.: X R 25/15