Urteil

Steuern und Zinsen sind zwei Paar Schuhe

Fordert der Fiskus außer Steuern auch darauf erhobene Zinsen zurück, müssen beide Bescheide gesondert angefochten werden.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

HANNOVER. Wer Steuern nachzahlen und nach dem entsprechenden Bescheid hierfür auch Zinsen zahlen soll, muss bei einem Einspruch die Zinsen gegebenenfalls gesondert anfechten.

Denn dies ist von einem Einspruch „gegen den Steuerbescheid“ nicht umfasst, wie jetzt das Niedersächsische Finanzgericht in Hannover entschied.

Im Streitfall hatte ein Hotelier und Gastwirt 2018 die Prüfer des Finanzamts im Haus. Im Anschluss forderte die Behörde Umsatzsteuer für mehrere Jahre nach. In den entsprechenden Bescheiden waren auch Nachzahlungszinsen festgesetzt.

 Der Hotelier legte „gegen die Umsatzsteuerbescheide“ Einspruch ein. Erst weit nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist ergänzten seine Rechtsanwälte, dass sich der Einspruch gleichzeitig auch auf den Zins-Anspruch des Fiskus bezogen hätte.

Bezüglich der Zinsen erkannte das Finanzamt den Einspruch aber nicht mehr an. Auch deshalb, weil er nicht fristgerecht erfolgt sei. Das hat das Finanzgericht nun im Eilverfahren um die Aussetzung der Nachzahlungen bestätigt.

Der Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide „kann nicht als Einspruch auch gegen den Bescheid über die Festsetzung von Zinsen ausgelegt werden“, befanden die Richter. „Mit (ihm) wurden nur die Umsatzsteueränderungsbescheide und damit die Umsatzsteuerfestsetzungen angefochten.“

Zur Begründung betonte das Gericht, solche Bescheide seien sogenannte Sammelbescheide. Die Festsetzungen von Steuern und Zinsen seien zwar in einem Bescheid verbunden worden, stünden aber „selbstständig nebeneinander“. Daher müssten sie auch „unabhängig voneinander angefochten werden“.

Az.: 11 V 108/19

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