Unfall auf dem Weg zur Praxis steuerlich interessant

Grundsätzlich sind Autounfälle nur ärgerlich. Doch können zumindest die damit verbundenen Kosten steuerlich abgesetzt werden.

Von Wolfgang Büser und Maik Heitmann Veröffentlicht:
Der Fiskus fragt nicht, wer am Auffahrunfall schuld war.

Der Fiskus fragt nicht, wer am Auffahrunfall schuld war.

© eyetronic / fotolia.com

NEU-ISENBURG. Ein Auffahrunfall auf dem morgendlichen Weg zur Praxis. So ein Tagesbeginn ist ärgerlich und kein Berufstätiger wird sich darüber freuen.

Doch so unangenehm die Verzögerung, der Austausch der Versicherungsdaten und die Reparatur des Autos ist, das Unglück hat zumindest einen positiven Aspekt: Dem Finanzamt kann im Steuer-Jahresausgleich die Rechnung der Reparaturwerkstatt präsentiert werden.

Denn seit das Bundesverfassungsgericht dafür gesorgt hat, dass die Entfernungspauschale wieder zum Leben erweckt wurde, gehören auch die Aufwendungen für einen Unfall, der während eines Arbeitsweges passiert ist, wieder zu den steuersenkenden Kosten. Und dies unabhängig davon, ob der Unfall schuldhaft oder schuldlos passiert war.

Natürlich gilt das nur für die Beträge, die nicht schon auf andere Weise aufgrund des Unfalls kassiert worden sind, etwa weil ein anderer Autofahrer den Crash verursacht hat und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden - zumindest zum großen Teil - reguliert hat.

Auch die Leistungen der eigenen Vollkaskoversicherung können nicht zusätzlich dem Finanzamt aufs Auge gedrückt werden.

Doch welche Reparaturkosten können nun abgesetzt werden? Es handelt sich, so der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine, um die folgenden Ausgaben:

  • die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung,
  • Schäden an privaten Gegenständen, die im Fahrzeug waren,
  • Aufwendungen für Gutachter, Anwalt und Gericht,
  • sonstige Auslagen im Zusammenhang mit dem Unfall, etwa für das Abschleppen des Pkw in die Werkstatt.
  • Bei einem Totalschaden oder Diebstahl sowie bei einem Bagatellschaden, der nicht repariert worden ist, kann eine "Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung" geltend gemacht werden (das ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlichen Buchwert vor dem Unfall und dem Verkehrswert nach dem Unfall).
  • Und was, wenn eine Eigenreparatur durchgeführt wurde? Natürlich können auch die hierbei entstandenen Aufwendungen an- und damit abgesetzt werden. Allerdings können dann nur die Materialkosten angesetzt werden.

Nicht dazu gehört die Herabstufung beim Schadenfreiheitsrabatt - sowohl bei der Kfz-Haftpflicht- als auch bei der Vollkaskoversicherung. Der Bundesfinanzhof zählte dieses Minus schon 1986 zu den "laufenden Kosten", die mit der Entfernungspauschale abgedeckt seien (Az.: VI R 39/83).

Die oben genannten Regelungen gelten übrigens nicht nur für den Weg von und zur Arbeit, sondern auch bei dienstlich für den Arbeitgeber ausgeführten Fahrten.

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