Kindergeld / Bundesfinanzhof

Ohne Ehe keine "Familie" im Sinne des Grundgesetzes

Um höheres Kindergeld zu erhalten, müssen die Partner einer Patchworkfamilie verheiratet – oder alle Kinder von derselben Mutter sein.

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MÜNCHEN. Ohne eine Ehe gibt es bei einer kinderreichen Patchworkfamilie grundsätzlich noch kein höheres Kindergeld ab dem dritten Kind. Nur wenn das Paar verheiratet ist, kann der Kindergeldberechtigte die Kinder des anderen Partners mitzählen lassen, um ein höheres Kindergeld zu erhalten. So entschied der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.

In dem konkreten Fall hatte ein Vater auf ein um sechs Euro höheres Kindergeld geklagt. Der nicht verheiratete Mann aus Nordrhein-Westfalen lebt mit seiner Lebensgefährtin, deren zwei Kindern aus einer früheren Beziehung sowie der gemeinsamen jüngsten Tochter zusammen in einer "Patchworkfamilie".

Während der Vater für die gemeinsame Tochter Kindergeld beanspruchte, hatte die Frau für die anderen zwei Kinder Kindergeld erhalten. Ohne Erfolg hatte der Mann bei der Familienkasse beantragt, dass seine Tochter als "drittes Kind" zählen müsse und ihm demzufolge ein höheres Kindergeld zustehe. Im Streitjahr 2016 wären dies 196 Euro statt 190 Euro Kindergeld im Monat gewesen.

Doch darauf hat der Vater keinen Anspruch, urteilte jetzt das höchste deutsche Gericht für Steuerangelegenheiten. Mit dem Kindergeld solle die "Familie" gefördert und unterstützt werden. Bildet ein nichtverheiratetes Paar mit ihren Kindern eine Patchworkfamilie, sei dies im Sinne des Grundgesetzes aber noch längst keine "Familie". Um eine Familie handele es sich auch dann nicht, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft schon jahrelang bestanden hat.

Zu einer Familie gehöre nicht nur die Aufnahme des Kindes in den Haushalt, sondern auch eine "gesteigerte Verbundenheit" zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind oder den Kindern des anderen Partners. Diese gesteigerte Verbundenheit liege nur im Falle einer Ehe vor, argumentierten die Richter. Denn unverheiratete Lebensgefährten könnten ihre Lebensgemeinschaft – anders als bei einer Ehe – jederzeit wieder lösen.

Mangels "familiärer Beziehung" zu den leiblichen Kindern seiner Lebensgefährtin könne der Kläger daher kein höheres Kindergeld für die gemeinsame Tochter beanspruchen.

Aber: Hätte der Vater den Kindergeldanspruch für die gemeinsame Tochter auf die Mutter übertragen, hätte diese das höhere Kindergeld ungeachtet der fehlenden Eheschließung beanspruchen können, ließ der Bundesfinanzhof durchblicken. Denn die Mutter hätte mit Recht darauf verweisen können, dass sie drei leibliche Kinder hat, denen sie gleichermaßen verbunden ist. (fl)

Bundesfinanzhof Az.: III R 24/17

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