Ausbildung

Vergütung für Lehrärzte ist steuerpflichtig

Ärzte, die in ihren Praxen PJ-ler ausbilden, müssen die Vergütung dafür versteuern, so das Finanzgericht Schleswig-Holstein.

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KIEL. Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten zum Beispiel als Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher sind nach Paragraf 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bis zu 2400 Euro pro Jahr steuerfrei. Darunter fällt jedoch nicht die Vergütung für Lehrärzte, die in ihren Praxen Medizinstudierende im praktischen Jahr ausbilden. Das teilt das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht in seinem Newsletter II/2018 mit.

Geklagt hatten Ärzte, die in einer Gemeinschaftspraxis tätig waren und eine vertragliche Vereinbarung mit einer Universität geschlossen hatten. Die Universität wies den Ärzten Studierende zu und beauftragte sie als Lehrärzte mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben, die für die Erteilung eines Lehrauftrages unter Berücksichtigung der Approbationsordnung galten. Hierfür erhielten die Ärzte eine Vergütung, für die sie die Steuerbefreiung geltend machen wollten. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht lehnte dies jedoch ab.

Zwar handele es sich um eine Ausbildungstätigkeit im Sinne des Paragrafen 3 Nr. 26 EStG. Nach Ansicht des Gerichts liege aber keine begünstigte Nebentätigkeit vor, weil es an einer inhaltlichen, zeitlichen und organisatorischen Trennung der hauptberuflichen Tätigkeit als Arzt und der nebenberuflichen Tätigkeit als Lehrarzt fehle.

Inhaltlich und zeitlich überschnitten sich die Tätigkeiten, da mit der Behandlung der Patienten unter Anwesenheit der Medizinstudenten gleichzeitig Haupt- und Nebenberuf ausgeübt würden. Auch organisatorisch seien die Tätigkeiten als Arzt und Lehrarzt derartig eng miteinander verzahnt, dass äußerlich eine Trennung nur in geringem Umfang erfolge.

Die Ärzte würden mit den Studenten zusätzlich zu den Unterweisungen während der Behandlung der Patienten lediglich Vor- und/oder Nachbesprechungen durchführen. (ato)

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Az.: 2 K 174/17

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