Vergabe von Medizin-Studienplätzen

Das Urteil zu Numerus Clausus polarisiert

Das Urteil über die Vergabe von Studienplätzen in der Kritik: Zwei Standpunkte prallen beim Fakultäteentag in Mainz aufeinander. Jurist Professor Ferdinand Kirchhof legt kräftig nach.

Von Pete Smith Veröffentlicht:
An der Vergabe der Studienplätze nach Numerus clausus scheiden sich die Geister.

An der Vergabe der Studienplätze nach Numerus clausus scheiden sich die Geister.

© DOC RABE Media / stock.adobe.com

MAINZ. Kein Urteil der vergangenen Jahre hat die Medizinerausbildung derart erschüttert wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. Dezember 2017.

Auch beim Fakultätentag in Mainz waren Auswirkungen und Konsequenzen des Urteils Thema. Zu Wort kam auch Professor Ferdinand Kirchhof – jener Jurist, der die Entscheidung des Ersten Senats maßgeblich geprägt und begründet hat.

Niederschmetternd oder gut?

Rückblick: Im Dezember vergangenen Jahres hatte der Erste Senat des BVerfG unter Vorsitz von Gerichtsvizepräsident Kirchhof das Zulassungsverfahren in der jetzigen Form in Teilen für verfassungswidrig erklärt und von Bund wie Ländern Änderungen verlangt, die bis zum 31. Dezember 2019 in Kraft treten müssen.

Konkret urteilte das Gericht, dass der Numerus Clausus (NC) im Studienfach Medizin nur bedingt mit dem Grundrecht auf freie Ausbildungswahl vereinbar sei.

Die Abiturnote dürfe nie das einzige Kriterium für die Vergabe eines Medizinstudienplatzes sein und müsse über die Ländergrenzen hinweg vergleichbar sein.

Die Zahl der Wartesemester müsse zudem begrenzt werden, und Eignungsgespräche an den Universitäten sollten bundesweit in "standardisierter und strukturierter Form" stattfinden, um die Chancengleichheit der Studenten zugewährleisten.

"Niederschmetternd" nannte Professor Bernhard Marschall, Geschäftsführer des Instituts für Ausbildung und Studienangelegenheiten der Universität Münster, das Urteil und äußerte die Befürchtung, dass die Kriterien zur Vergabe von Studienplätzen nicht – wie vom BVerfG beabsichtigt – verbreitert, sondern im Gegenteil eingeengt würden.

Ihm widersprach Jurist Kirchhof: "Dieses Urteil ist als Öffnung gemeint und nicht als Verengung."

Kein Recht auf Studienplatz

Es gebe kein Recht auf einen Studienplatz, präzisierte Kirchhof, aber ein Recht auf Teilhabe. Das jedoch werde bei der derzeitigen Praxis zur Vergabe von Studienplätzen, die auf dem Hochschulrahmengesetz des Bundes und dem zwischen den Ländern geschlossenen Staatsvertrag vom 5. Juni 2008 fußt, nur mangelhaft umgesetzt.

Lässt man die Auslandsstudenten und Härtefälle beiseite, werden derzeit 20 Prozent aller Medizinstudienplätze an die Bewerber mit den besten Abiturnoten vergeben, 20 Prozent nach Wartezeit und 60 Prozent im Auswahlverfahren der Hochschulen.

Von den 43.184 Bewerbern, die sich im Wintersemester 2017/2018 bei den 38 medizinischen Fakultäten in Deutschland um einen Studienplatz beworben hatten, haben nur 9176 einen bekommen. Das entspricht einer Quote von etwa 18 Prozent.

Die Aussagekraft der Abiturnote wird kontrovers bewertet, so auch beim Fakultätentag in Mainz. Während Marschall glaubt, dass ein hervorragendes Abitur über Intelligenz, Lernbereitschaft und Konzentrationsfähigkeit hinaus auf eine hohe soziale Kompetenz hindeute, "schließlich muss der Schüler mit 20 verschiedenen Lehrern zurechtgekommen sein, um einen solchen Abschluss zu erreichen", zeigte sich Kirchhof überzeugt, dass Ärzte nicht nach ihrem schulischen Erfolg beurteilt werden dürfen: "Der Einser-Kandidat, der niemandem in die Augen gucken kann und stottert, kann vielleicht Labormediziner werden, aber auch Hausarzt?"

Daher mahnte Kirchhof mindestens ein weiteres Eignungskriterium an, das die soziale, kommunikative und empathische Kompetenz des Bewerbers begründe, allerdings dürfen die Hochschulen dieses nur konkretisieren, "nicht aber erfinden", das sei Sache des Gesetzgebers.

Überdies hat das BVerfG generell die Vergleichbarkeit der Abiturnoten zwischen den Bundesländern beanstandet. So erreichen etwa in Thüringen 38 Prozent der Abiturienten einen Notendurchschnitt von 1,0 bis 1,9, wogegen es in Niedersachsen nur 17 Prozent sind.

Wartezeit bis zu 15 Semestern

Ein weiterer Kritikpunkt des BVerfG betrifft die Wartezeit. "Wenn wir sehen, dass man bis zu 15 Semester auf einen Studienplatz warten muss, ist das dysfunktional", sagte Kirchhof in Mainz und brachte eine Obergrenze von drei bis vier Jahren ins Spiel. Die Wartezeit sage zunächst einmal nichts über die Eignung eines Bewerbers, sondern allenfalls über seine Motivation.

Zudem hätten Erhebungen gezeigt, dass die Quote der Studienabbrecher bei den Bewerbern mit Bestnoten signifikant geringer sei als bei den Bewerbern, die über die Wartezeit einen Platz bekämen, was ganz offensichtlich deren Länge geschuldet sei.

Schließlich kritisierte das Gericht auch die prominente Berücksichtigung einer – nicht der Eignungsfeststellung dienlichen – Ortpräferenz beim Auswahlverfahren durch die Fakultäten.

"Wenn man vorgibt, dass man nur die Besten nimmt, dann aber nach Ortswunsch entscheidet, ist das unzulässig", so Kirchhof. "Die Ortspräferenz ist nur in dem Fall zulässig, wenn nachher tatsächlich ein aufwendiges Auswahlverfahren folgt." 

So weit waren der Hochschullehrer und der Verfassungsrichter am Ende gar nicht voneinander entfernt. Den Eigenschaften, die Marschall als Eignungskriterien der Studienplatzbewerber nannte – Selbstwirksamkeit, emotionale Stabilität und Kompetenz, Gewissenhaftigkeit, Ambiguitätstoleranz und Offenheit für neue Erfahrungen –, wolle auch Kirchhof nicht widersprechen.

Der betonte am Ende noch einmal, dass das Verfassungsgericht nur die Legitimation besitze, das Grundgesetz auszulegen, die Gesetzgebung sowie die Festlegung der Rahmenbedingungen aber Bund und Ländern oblgen.

Kirchhof: "Wir wollten dem Gesetzgeber mit unserer Entscheidung größtmögliche Freiheit und Gestaltungsmöglichkeit lassen." Marschall: "Diese Freiheiten müssen dann nur noch genutzt werden."

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