Gastbeitrag

Was dürfen IGeL kosten?

SPD und Grüne sind besorgt um das Arzt-Patienten-Verhältnis. Deshalb wollen sie Individuelle Gesundheitsleistungen stärker reglementieren und der Preisgestaltung enge Grenzen setzen.

Von Ingo Pflugmacher Veröffentlicht:
Probleme bei der IGeL-Preisfindung macht künftig auch der GOÄ-Steigerungssatz.

Probleme bei der IGeL-Preisfindung macht künftig auch der GOÄ-Steigerungssatz.

© Peter Atkins / fotolia.com

BONN. Die von SPD und Grünen geführten Bundesländer fordern in ihrem gerade vorgelegten Eckpunktepapier zum Patientenrechtegesetz eine gesetzliche Regelung für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL).

Die Länderforderung weicht hierbei erheblich von den Beschlüssen des 109. Deutschen Ärztetages zum Umgang mit individuellen Gesundheitsleistungen ab.

Ein Referentenentwurf der Bundesregierung soll noch in diesem Jahr vorgelegt werden. Damit steht eine kontroverse Diskussion des Themas IGeL unmittelbar bevor.

Länder: Abhängige Situation der Patienten nicht ausnutzen

Nach der Auffassung der zehn Bundesländer soll "der Gesetzgeber eine weitere Ausweitung von IGeL reglementieren, damit das Vertrauensverhältnis von Arzt und Patient nicht dauerhaft gestört und die abhängige Situation vieler Patienten einseitig ausgenutzt wird".

Bereits diese Formulierung aus den Eckpunkten zeigt den gedanklichen Ansatz: Prinzipien des Verbraucherschutzes überwiegen Vorstellungen von mündigen Patienten.

So soll die Pflicht zur Bezahlung der IGeL entfallen, wenn die vom Arzt geforderte Vergütung den marktüblichen Preis um mehr als 50 Prozent übersteigt oder die erbrachte Leistung erheblich vom anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik abweicht.

Für IGeL gibt es keinen "Mietspiegel"

Die 50-Prozent-Schwelle orientiert sich nach der Begründung des Eckpunktepapiers am Mietwucher bei Wohnraum, die Inbezugnahme des Standes von Wissenschaft und Technik soll den Anspruch des Patienten auf eine diesem Standard entsprechende Behandlung stärken.

Politisch sind solche Forderungen sicherlich opportun, gerade im Gesundheitswesen sollte man aber stets die Gesetzesfolgen bedenken.

Kein "Preisspiegel für IGeL"

Der Arzt soll keinen Honoraranspruch haben, wenn eine Rechnung den marktüblichen Preis um mehr als 50 Prozent übersteigt. Der Patient muss also im Streitfall zunächst einmal den marktüblichen Preis beweisen. Der Mietpreis für Wohnraum, der Pate stand, wird in Mietspiegeln erfasst. Es gibt aber keinen "Preisspiegel für IGeL".

Wie soll also der Patient den marktüblichen Preis für eine individuelle Gesundheitsleistung beweisen? Dies wird nicht möglich sein. Auch wenn man die Beweislast umkehrt und dem Arzt den Nachweis eines marktüblichen Preises auferlegt, wird er dies nicht leisten können.

Dilemma mit 2,3 und 3,5-fachen Satz

Die 50-Prozent-Schwelle würde darüber hinaus Folgendes bewirken. Eine Abrechnung nach GOÄ mit dem 3,5-fachen Satz liegt 52 Prozent über einer solchen mit dem 2,3-fachen Satz.

Wäre der Faktor 2,3 als marktüblich anzusehen, so wäre jede Abrechnung mit dem 3,5-fachen Satz "Wucher" und unzulässig. Der Patient müsste nicht bezahlen.

Wie lässt sich der markübliche Preis feststellen?

Schließlich werden die Länder erklären müssen, wie sich ein marktüblicher Preis mit der Regelung der GOÄ verträgt, wonach der Steigerungssatz stets individuell unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.

Sollen für die Ermittlung eines marktüblichen Preises alle Krankengeschichten ausgewertet werden? Wer leistet dies und wie verträgt sich die hierbei notwendige Mitteilung zwar eventuell anonymisierter, jedoch sehr individueller Patientenangaben mit dem Datenschutz?

Patient wird Abweichung beweisen müssen

Der Arzt soll ebenfalls keinen Zahlungsanspruch haben, wenn die erbrachte Leistung erheblich vom anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik abweicht. Der anerkannte Stand der Wissenschaft und Technik wird häufig, wenn auch zeitversetzt, Gegenstand der GKV-Versorgung sein.

Viele IGeL-Leistungen weichen deshalb von diesem Standard ab, ohne dass sie überflüssig oder gar schädlich wären. Der Patient wird nun im Streit beweisen müssen, dass ein erhebliches Abweichen vorliegt.

Dazu benötigt er in den allermeisten Fällen ein Sachverständigengutachten. Dieses ist teuer, das Prozessrisiko wird deshalb häufig höher sein als die Behandlungskosten selbst. Hilft dies dem Patienten?

Am Patientenwohl orientiert arbeitende Ärzte

Wir leben in einer Gesellschaft, die es dem Patienten erlaubt und ermöglicht, auch Außenseitermethoden in Anspruch zu nehmen, wenn er dies wünscht. Welcher Arzt wird diese aber anbieten, wenn er damit rechnen muss, dass er später wegen eines "erheblichen Abweichens vom Standard" kein Honorar erhält?

Eine Stärkung der Patientenrechte bedeutet auch eine Wahrung der Therapievielfalt. Der Deutsche Ärztetag hat dies dadurch zum Ausdruck gebracht, dass IGeL entweder notwendig oder aus ärztlicher Sicht empfehlenswert bzw. sinnvoll, zumindest aber vertretbar sein müssen.

Innerhalb der deutschen Ärzteschaft besteht somit ein Konsens, dass die ganz überwiegende Zahl der Ärzte verantwortungsbewusst und am Patientenwohl orientiert arbeitet.

SPD und Grüne haben ein eigenartiges Bild von Ärzten

Die von SPD und Grünen geführten Länder scheinen ein anderes Ärztebild zugrunde zu legen. Bevor sie aber Patienten und Ärzteschaft die Ermittlung marktüblicher Behandlungskosten und die sachverständige Bestimmung erheblicher Abweichungen vom Stand der medizinischen Wissenschaft auferlegen, sollten sie beweisen, dass ihr Ärztebild zutrifft.

Ansonsten könnte der Eindruck entstehen, die Patientenrechte seien Wahlkampfinstrument. Hierfür sind sie aber zu bedeutsam.

Dr. Ingo Pflugmacher ist Fachanwalt für Medizin- und Verwaltungsrecht und Partner der Anwaltskanzlei Busse & Miessen in Bonn.

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