Wettbewerb

Portal muss Provisionen zur Kenntnis geben

Ein Vergleichsportal für augenärztliche Leistungen zieht den Kürzeren gegen die Wettbewerbszentrale: Bezahlte Einträge müssen als Werbung gekennzeichnet werden.

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BERLIN. Die Kennzeichnung bezahlter Inhalte ist immer wieder ein Thema wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen – auch in der Gesundheitswirtschaft. Erst kürzlich hat die Wettbewerbszentrale einmal mehr für Klarheit gesorgt: In einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin konnte sie durchsetzen, dass ein Preisvergleichsportal für Augenlaserbehandlungen die Verbraucher über Provisionsvereinbarungen mit den ausgewiesenen Ärzten informieren muss (Az.: 52 O 15/17). Die Ärzte hatten, wie die Wettbewerbszentrale berichtet, einesteils für die Erstellung ihres Profils zu zahlen. Darüber hinaus wurde eine Provision fällig, sobald ein Behandlungsvertrag zustandekam. Zuvor war das Portal bereits erfolgreich wegen irreführender Preisangaben ("die besten Preise") abgemahnt worden, da Ärzte ihre Preise nach sachlich-medizinischen Kriterien und den Vorgaben der GOÄ berechnen müssen.

Das Landgericht, heißt es, habe die Pflicht zur Offenlegung auch der Provisionsvereinbarung mit dem Interesse des Verbrauchers begründet, zu erfahren, "dass es sich bei den aufgelisteten Ärzten aus seinem räumlichen Umfeld keinesfalls um sämtliche Ärzte handele, die die Dienstleistung anböten". Darüber hinaus liege es auf der Hand, dass Provisionen die Bewertung eines Anbieters beeinflussen könnten. Auch das müssten Verbraucher wissen, um sich ein Urteil bilden zu können. (cw)

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