Online-Bewertung

BGH stärkt Ärzten den Rücken

Der Bundesgerichtshof hat jetzt mit einem Urteil die Prüfpflichten der Betreiber von Arzt-Bewertungsportalen konkretisiert.

Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Die Betreiber eines Bewertungsportals im Internet müssen einer Beschwerde genau nachgehen. So sollen sie den Bewerter zu einer genauen Stellungnahme und zur Zusendung eventueller Belege auffordern, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag. Den Grundsatz der Anonymität rührten die Karlsruher Richter dabei allerdings nicht an.

Im Streitfall klagte ein Zahnarzt gegen das Arzt-Bewertungsportal jameda.de Von einem Nutzer hatte er die Gesamtnote 4,8 bekommen. Er mutmaßt, der Bewerter könne gar nicht bei ihm in Behandlung gewesen sein.

Auf Beschwerde des Zahnarztes hatte Jameda die Bewertung zunächst gelöscht. Die Beschwerde sandte der Plattformbetreiber dem Nutzer zur Stellungnahme zu. Nach dessen Antwort wurde die Bewertung wieder eingestellt.

Daraufhin klagte der Zahnarzt auf Unterlassung und verlangte Informationen, wie es zu der Entscheidung gekommen ist. Der BGH hielt nun an der gesetzlich verankerten Anonymität fest. Auch dürfe "einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert".

Andererseits mache gerade die Anonymität der Bewertungsportale falsche Anschuldigungen oder andere Persönlichkeitsrechtsverletzungen besonders leicht. Ohne die Portalbetreiber hätten betroffene Ärzte keine Möglichkeit, gegen die anonymen Behauptungen vorzugehen. In diesem Spannungsfeld müsse der Portalbetreiber Beschwerden genau überprüfen und den Nutzer zu einer Stellungnahme auffordern. Im Fall des Arztes müsse er dabei seinen Praxisbesuch genau schildern. Soweit möglich müsse er zudem Unterlagen "wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien" vorlegen, die seinen Praxisbesuch belegen. Und sofern die Anonymität gewahrt bleiben kann, müsse das Bewertungsportal solche Unterlagen – gegebenenfalls mit Schwärzungen – an den Arzt weitergeben, entschied der BGH.

In einer Reaktion betonte Jameda, anonyme Arztbewertungen sorgten "für mehr Transparenz über die ärztliche Qualität" und erleichterten so den Patienten die Arztwahl. Kritische Bewertungen könnten aber nur im Netz bleiben, wenn die Nutzer kooperieren und auf Rückfragen antworten. Ohne Einverständnis des Patienten werde Jameda aber keine Unterlagen an den Arzt weitergeben, heißt es. (mwo)

Urteil Bundesgerichtshof

Az.: VI ZR 34/15

Mehr zum Thema

Weiterentwicklung der Versorgung

Experte: Bei der Transformation international die Kräfte bündeln!

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Weniger Rezidive

Hustenstiller lindert Agitation bei Alzheimer

Lesetipps
Ulrike Elsner

© Rolf Schulten

Interview

vdek-Chefin Elsner: „Es werden munter weiter Lasten auf die GKV verlagert!“

KBV-Chef Dr. Andreas Gassen forderte am Mittwoch beim Gesundheitskongress des Westens unter anderem, die dringend notwendige Entbudgetierung der niedergelassenen Haus- und Fachärzte müsse von einer „intelligenten“ Gebührenordnung flankiert werden.

© WISO/Schmidt-Dominé

Gesundheitskongress des Westens

KBV-Chef Gassen fordert: Vergütungsreform muss die Patienten einbeziehen