Junge Ärzte

Neue Versorgungsformen im Überblick

Die Auswahl der möglichen Versorgungsformen bei einer Existenzgründung ist groß. Je nach Lebenssituation können sich Ärzte für eine höhere oder weniger hohe Flexibilität bei der Berufsausübung entscheiden.

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Je nach Lebenssituation empfiehlt sich für junge Ärzte eine andere Versorgungsform.

Je nach Lebenssituation empfiehlt sich für junge Ärzte eine andere Versorgungsform.

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NEU ISENBURG. Ob Berufsausübungsgemeinschaft, Teilzulassung, Entlastungsassistent, MVZ oder Jobsharing-Modelle: Die Auswahl der möglichen Versorgungsformen bei einer Existenzgründung ist groß. Je nach Lebenssituation können sich Ärzte für eine höhere oder weniger hohe Flexibilität bei der Berufsausübung entscheiden.

Die Teilzulassung zum Beispiel nimmt den Druck raus, 20 Stunden Präsenzzeit in der Woche zu schaffen; Berufsausübungsgemeinschaften ermöglichen bei geschickter Disposition im Team eine flexible Gestaltung der Arbeitszeiten bei gleichzeitig verbessertem Service für Patienten; die Anstellung von Kollegen kann ähnlich genutzt werden, außerdem verfügt die Praxis dann über ein höheres Budget; in Kindererziehungszeiten kann ein Entlastungsassistent helfen, die Praxis aufrechtzuerhalten, dabei kann der Inhaber oder die Inhaberin auch auf Sparflamme weiterarbeiten.

Im Folgenden finden Sie eine kurze Übersicht über die wichtigsten Versorgungsformen, die eine flexible Gestaltung des Berufslebens erlauben – mit ihren Vor- und Nachteilen für Praxisinhaber. (ger)

Berufausübungsgemeinschaft Die BAG steht vor allem für Flexibilität

Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist eine fachgleiche oder fachübergreifende Kooperation von Ärzten, die mit einer Abrechnungsnummer mit der KV abrechnen. Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz wurde im Jahr 2007 aus der alten Gemeinschaftspraxis die BAG. Gleichzeitig erhielten Ärzte auch einige neue Möglichkeiten, etwa der Anstellung von Kollegen.

Zahl der beteiligten Ärzte: Zwei Ärzte bis nahezu unbegrenzt. Viele Partner unterschiedlicher Fachrichtungen können sich zu einer BAG zusammenschließen, jeder dieser Partner kann bis zu drei Ärzte anstellen, wenn Arztsitze/Zulassungen vorhanden sind.

Vorteile: Flexible Ausgestaltung der Arbeitszeiten, weil dies weitgehend Sache der Aufteilung innerhalb der BAG ist; dadurch ist eine höhere Auslastung der Praxisräume möglich. Flexible Öffnungszeiten steigern die Attraktivität der Praxis, das kommt Patienten zugute; Arbeit im Team, gemeinsame, auch fachübergreifende Behandlung von Patienten möglich.

Nachteile: Begrenzung bei der Anstellung von Ärzten auf drei je Praxispartner mit Arztsitz.

Teilzulassung: Ein Arztsitz, zwei Ärzte/Ärztinnen

Die Teilzulassung ist häufig eine Sonderform der BAG. Dabei geht es darum, dass sich zwei Vertragsärzte eine Zulassung teilen und dann über eine Nummer mit der KV abrechnen. Es kann aber auch zum Beispiel eine halbe Zulassung allein erworben werden.

Zahl der beteiligten Ärzte: Wenn ein Arztsitz in einer BAG unter mehreren Ärzten aufgeteilt wird, meist zwei Ärztinnen oder Ärzte, bis zu vier auf einem Sitz sind möglich.

Vorteile: Die Arbeitszeit lässt sich im BAG-Modell flexibel und damit familienfreundlich gestalten. Insgesamt müssen 20 Stunden Praxisöffnungszeiten für einen kompletten Arztsitz gewährleistet sein, die zwischen den beteiligten Ärzten aufgeteilt werden. Steigen später die Arbeitskapazitäten, etwa weil die Kinder größer werden, kann jeder Partner einen halben Arztsitz hinzuerwerben. Möglich sind auch die Steigerung extrabudgetär erbrachter Leistungen sowie eine Ausweitung der privatärztlichen Aktivitäten, zum Beispiel in Form von Selbstzahlerleistungen.

 Nachteile: Die Steigerung der vertragsärztlichen Leistungen der Praxis ist ohne weiteren Arztsitz nur beschränkt möglich.

MVZ: Keine Grenze bei angestellten

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind als fachübergreifende Versorgungsform mit einer Abrechnungsnummer seit 2004 möglich. Durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz sind auch fachgleiche MVZ gestattet. Ende 2016 arbeiteten mehr als 16 000 Ärzte in insgesamt 2490 MVZ. Mögliche Träger sind unter anderem Vertragsärzte und Kliniken.

 Zahl der beteiligten Ärzte: Mindestens zwei Ärzte, keine Begrenzung nach oben.

Vorteile: In MVZ können junge Ärzte als Vertragsarztsitzinhaber oder als angestellte Ärzte tätig werden. Es gibt keine Begrenzung bei der Anstellung von Ärzten. Größere MVZ ermöglichen eine hohe Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung, sowohl für Inhaber als auch für angestellte Ärzte. Die Arbeit im Team mit einer gemeinsamen Behandlung von Patienten ist besonders in fachübergreifend angelegten Versorgungszentren möglich und erwünscht.

Nachteile: Gerade große, fachübergreifend angelegte Zentren sehen sich teilweise beim vertragsärztlichen Honorar im Vergleich zu Einzelpraxen benachteiligt. Große Einheiten agieren manchmal wenig flexibel

ÜBAG/Zweigpraxen: Raumgreifende Kooperationen

Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft ist eine Sonderform der BAG. Das heißt, eine Einrichtung an mehreren Standorten mit mehreren Vertragsärzten, aber nur einer Abrechnungsnummer. Bei Zweigpraxen gibt es einen Hauptsitz der Praxis mit mehreren Betriebsstätten, meist in der näheren Umgebung des Hauptsitzes.

Zahl der beteiligten Ärzte: Bei einer ÜBAG sind mindestens zwei Ärzte (einer oder mehrerer Fachrichtungen) beteiligt. Zweigpraxen sind auch möglich bei einem Praxisinhaber, der die Zweigpraxis zum Beispiel mit Hilfe angestellter Ärzte betreibt oder auch selbst seine Praxiszeiten über die Standorte verteilt, ohne den Hauptstandort zu vernachlässigen.

Vorteile: Je nach Organisation und Größe sind flexible Arbeitszeiten möglich. In der ÜBAG kann orts- und fachübergreifend ein Patient durch ein Team gemeinsam behandelt werden. Zweigpraxen größerer Hausarztpraxen können einen wichtigen Beitrag zur Versorgung in kleineren Ortschaften leisten.

Nachteile: Ob sich eine ÜBAG abrechnungstechnisch lohnt, muss mit Expertenhilfe vor Vertragsabschluss genau geprüft werden

Entlastungsassistent: Drei Jahre pro Kind sind für Ärzte drin

Auch Ärztinnen und Ärzte in Einzelpraxen sind bis zu einem hohen Grad flexibel, wenn eigene Kinder geboren werden. Die Möglichkeiten, einen Assistenten in Erziehungszeiten für Kinder zu beschäftigen, ähneln sehr stark Regelungen für Arbeitnehmer: Bis zu 36 Monate kann man sich vertreten lassen, wobei die Vertretungszeit nicht am Stück genommen werden muss. Die Neuerungen zu Erziehungszeiten sind mit dem Versorgungsstrukturgesetz 2012 beschlossen worden.

Zahl der beteiligten Ärzte: Die Assistenten können in Einzelpraxen, aber auch in Kooperationen beschäftigt werden.

Vorteile: Die Geburt eines Kindes schließt sich auch in Einzelpraxen nicht aus mit dem Betrieb einer Praxis. Dabei muss die vertretene Ärztin/der Arzt die Praxistätigkeit nicht einstellen, sondern kann in geringerem Umfang weiter arbeiten – mit den Punktzahlobergrenzen der Zulassung. Vorher zu klären: Für welche Leistungen gelten die Obergrenzen? Für Privatleistungen gibt es keine Grenzen.

Nachteile: Die Anstellung eines Kollegen bringt wegen der Arbeitnehmerrechte gewisse Inflexibilitäten.

Angestellter Arzt: Expansion ohne (neuen) Partner

Wer über die nötigen Arztsitze verfügt, etwa durch Zukauf, kann als Einzelarzt bis zu drei Kollegen anstellen, in einer BAG je nach Anzahl der Partner sind es entsprechend mehr. Das erlaubt eine Expansion bis zu einem gewissen Grad, ohne gleich neue Partnerschaften einzugehen.

Zahl der beteiligten Ärzte: Bis zu drei angestellte Ärzte je Vertragsarzt in einer Praxis sind möglich.

Vorteile: Mit den zusätzlichen Ärzten in der Praxis kann steigender Versorgungsbedarf im Umfeld der Praxis, etwa durch Schließungen von Kollegen aus Altersgründen, ohne eigene Mehrarbeit und ohne Hinzunahme eines Partners erfüllt werden. Mehr Ärzte in einer Praxiseinheit bringen mehr Budget, zusätzliche Möglichkeiten einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung oder auch einer Erweiterung des Praxisspektrums um spezialisierte Angebote.

Nachteile: Bei der Organisation der Arbeit sollte der Praxischef darauf achten, dass eine Aufsicht der Arbeit der angestellten Kollegen möglich bleibt. Sonst könnte das Finanzamt aufmerksam werden und versuchen, Gewerbesteuer zu erheben.

Jobsharing: Typisches Modell der Praxisübergabe

Die Hereinnahme eines Jobsharing-Assistenten als Partner oder als angestellter Arzt ist unter anderem ein typisches Modell, die eigene Praxis nach und nach einem Nachfolger zu übergeben. Für junge Ärzte bietet das zugleich die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs in die Selbstständigkeit.

Zahl der beteiligten Ärzte: Das Modell wird häufig in Einzelpraxen gewählt. Beteiligt sind also zwei Ärzte.

Vorteile: Da zwei Ärzte sich einen Sitz teilen, kann die Arbeitszeit sehr flexibel eingeteilt werden – ein guter Wiedereinstieg in den Beruf für Ärzte mit Kindern. Falls es einen abgebenden Arzt gibt, kann der sich zunehmend auf Leistungen konzentrieren, die ihm Spaß machen, der junge Kollege kann die anderen Patienten dann mehr und mehr übernehmen. Die Ausweitung von Leistungen im privatärztlichen Bereich ist möglich, wenn es Patienten gibt, für die die angebotenen Leistungen interessant sind.

Nachteile: Die Ausweitung der vertragsärztlichen Leistungen ist nur bis zu drei Prozent möglich, wobei zu klären ist, auf welche Leistungen sich der Deckel bezieht.

Praxisgemeinschaft: Kostensenkung in loser Kooperation

Die Praxisgemeinschaft ist die lockerste Form der Kooperation. Meist – aber nicht immer – unter einem Dach schließen sich Ärzte zusammen, die zwar getrennt mit der KV abrechnen, sich aber die Kosten der Räume und der Geräte teilen können. Die Kooperation kann sich auch nur auf die gemeinsame Nutzung von Geräten beziehen (Apparategemeinschaft).

Zahl der beteiligten Ärzte: Es gibt keine konkreten Vorgaben für die Zahl der beteiligten Ärzte, die Einheiten sind in der Regel aber nicht sehr groß.

Vorteile: Bezogen auf eine familienfreundliche Gestaltung der beruflichen Tätigkeit, kann eine Praxisgemeinschaft Ärzten zum Beispiel mit einer halben Zulassung helfen, dass die Fixkosten (Räume, Geräte etc.) nicht zu hoch ausfallen und einen rentablen Praxisbetrieb bei reduzierter Arbeitsleistung erlauben.

Nachteile: Bei Praxisgemeinschaften, vor allem zwischen fachgleichen Kollegen, schaut die Kassenärztliche Vereinigung ganz genau darauf, wie hoch der Anteil der Patienten ist, die von beiden Partnern behandelt werden. Ist dieser zu hoch (die Grenze liegt meist bei 20-30 Prozent), drohen Honorarkürzungen.

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