Zoff um Blutentnahmen absehbar

Richtlinie mit ungeahnten Folgen: Weil Pflegekräfte für Blutentnahmen künftig eine Zusatzqualifikation benötigen, könnte es für Kliniken personell eng werden. Aber auch Praxen sind betroffen: Ihnen droht neue Konkurrenz.

Christian BenekerVon Christian Beneker Veröffentlicht:
Bislang galt: An dreijährig examinierte Schwestern und Pfleger durfte die Blutentnahme delegiert werden.

Bislang galt: An dreijährig examinierte Schwestern und Pfleger durfte die Blutentnahme delegiert werden.

© Klaus Rose

LÜNEBURG. Die neue Heilkundeübertragungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) setzt die Klinikleitungen unter Druck und schützt vorerst die Interessen der Niedergelassenen.

Auf Dauer werden im ambulanten Bereich jedoch Honorare wegbrechen. Am wenigsten dürften die Patienten von der neuen Richtlinie profitieren. Das sagte der Jurist Dominik Roßbruch auf einer Fachveranstaltung am Klinikum Lüneburg.

Die Richtlinie sieht in Verbindung mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz von 2008 vor, dass ärztliche Tätigkeiten, die früher unter bestimmten Bedingungen an dreijährig examinierte Pfleger und Schwestern übertragen werden konnten, nur noch dann übertragen werden dürfen, wenn die Pflegenden eine entsprechende Zusatzqualifikation absolviert haben.

Die Folge: Schwestern, denen etwa die Blutentnahme bisher übertragen worden war, können sie nun verweigern. Denn nach neuer Rechtslage ist eine dreijährig examinierte Schwester für die Durchführung etwa einer Blutentnahme kein qualifiziertes Personal mehr.

Ausbildung, die es noch nicht gibt

Es sei denn, sie verfügt über die neue Zusatzqualifikation. Zivilrechtlich haftet dann der Klinikträger im Rahmen seines Organisationsverschuldens, wenn er zu wenig qualifiziertes Personal zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten einsetzt, erklärt Roßbruch.

Die neue Qualifikation hat aber einen Haken: "Die Ausbildung gibt es noch gar nicht", so Roßbruch.

Erst Ende des Jahres könne man mit den ersten Ausbildungsgängen rechnen. Kurz: Die Träger sollen Personal zur Verfügung stellen, das es noch gar nicht geben kann.

Damit es nicht dazu kommt, "könnte man hausintern Regelungen treffen, dass die Pflege auf ihr Arbeitsverweigerungsrecht verzichtet, wenn das persönliche zivilrechtliche Haftungsrisiko im Rahmen des Durchführungsverschuldens vom Träger übernommen wird", sagt Roßbruch.

Substitution statt Delegation

Allerdings: Den MDK interessieren solche Abmachungen nicht. "Der MDK wird die Fortbildung des Personals anmahnen und das Haus rügen, weil es nicht qualifiziertes Personal zur Durchführung von ärztlichen Tätigkeiten einsetzt, und das kann Geld kosten."

Viele Kliniken lösen das Problem mit dem Taschenrechner, sagt Roßbruch. "Sie errechnen, wie hoch voraussichtlich die Haftungssummen sein werden und wie teuer die Fortbildungen für das Personal und entscheiden dann."

Für den ambulanten Bereich bedeutet die neue Richtlinie, dass bald entsprechend fortgebildete Pflegedienste Blutentnahmen oder ZVK-Entfernungen sowohl verordnen, vornehmen und abrechnen können.

"Es handelt sich hier ganz klar um eine Substitution von Aufgaben", sagt Roßbruch. Vor allem die Krankenkassen haben ein Interesse daran.

"Denn eine Blutentnahme durch Pflegende wird geringer vergütet werden, als eine Blutentnahme durch Ärzte."

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