Charité

Führungskraft bleibt freigestellt

Die Drittmittelaffäre an der Berliner Uniklinik hat ihre Fortsetzung vor dem Arbeitsgericht gefunden: Der kaufmännische Leiter der Charité bleibt beurlaubt.

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BERLIN. In die Drittmittelaffäre an der Berliner Uniklinik Charité hat das Arbeitsgericht Berlin am Mittwoch die Freistellung des kaufmännischen Leiters, Gerrit Fleige, bestätigt.

In seinem Geschäftsbereich sei es zu einer "intransparenten Geschäftsführung" gekommen. Dies müsse die Charité in Ruhe aufklären können, erklärte das Arbeitsgericht zur Begründung.

Hintergrund des Streits ist der von Wirtschaftsprüfern beanstandete Umgang der Charité mit nicht ausgegebenen Forschungsmitteln. In Höhe von rund 35 Millionen Euro waren diese in der Klinik-Bilanz als Verbindlichkeiten verbucht worden. Ob dies richtig ist, ist umstritten. Die Staatsanwaltschaft prüft den Vorwurf der Bilanzfälschung.

Kaufmännischer Leiter wehrte sich

Die Charité hatte Fleige bis Ende Juni 2014 freigestellt, um den Streit um nicht verwendete Forschungsmittel aufklären zu können. Der kaufmännische Leiter hatte dies als unberechtigte Vorverurteilung gewertet und geklagt.

Im Eilverfahren hatte die Charité aber erklärt, dass sie die Freistellung nicht als Vorverurteilung verstanden wissen will. Im Gegenzug hatte Fleige auf eine Entscheidung im Eilverfahren verzichtet.

Im Hauptverfahren hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage Fleiges nun abgewiesen und seine Freistellung bestätigt. Nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen müsse die Charité Fleige nicht beschäftigen.

Zur Begründung erklärte das Gericht, im Geschäftsbereich Fleiges sei es "zu einer intransparenten Geschäftsführung gekommen". Eine sachgerechte Aufklärung möglicher Missstände sei "bei einer tatsächlichen Beschäftigung des Klägers nicht möglich". Ob die Vorwürfe berechtigt sind, hatte das Arbeitsgericht nicht zu prüfen.

Pauschale ohne Zweckbindung

Größter Drittmittel-Geber der Charité ist die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG). Seit 2007 stockt diese ihre projektgebundenen Drittmittel um eine sogenannte Overheadpauschale in Höhe von 20 Prozent für Gemeinkosten auf. Dabei verzichtet die DFG bewusst auf eine Zweckbindung.

Nicht benötigte Overhead-Mittel fließen bei zahlreichen Universitäten in einen Fonds zur Unterstützung von Nachwuchswissenschaftlern ein. Eine solche oder auch eine andere bestimmte Verwendung ist von Seiten der DFG aber nicht vorgeschrieben. Auch einem Ansparen der Mittel wie bei der Charité stehen die Vorgaben der DFG nicht entgegen.

Nach dem Berliner Hochschulgesetz müsste allerdings die Fakultätsleitung über die Verwendung dieser Mittel entscheiden. Daher geht es auch um die Frage, ob das Vorgehen Fleiges damit vereinbar ist. (mwo)

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