Verordnung

Arzt muss akuten Klinikaufenthalt nicht erfragen

Vertragsärzte sind der Kasse keinen Schadenersatz schuldig, wenn sie unwissentlich eine Arzneimittelverordnung für einen Patienten ausgestellt haben, der sich gerade in stationärer Behandlung befindet.

Von Ingo Pflugmacher Veröffentlicht:
Das BSG hat zu Rezepten geurteilt.

Das BSG hat zu Rezepten geurteilt.

© Swen Pförtner / dpa / picture alliance

BONN. Bisher war rechtlich nicht geklärt, ob ein Vertragsarzt wegen der Verursachung eines sogenannten sonstigen Schadens haftet, weil er einem Patienten ein Rezept ausstellt, während sich dieser in stationärer Behandlung befindet.

Das kann etwa dann passieren, wenn der Patient in der Praxis erscheint aber nicht zu erkennen gibt, dass er gerade stationär behandelt wird. Oder auch, wenn ein Patient telefonisch um ein Rezept bittet oder wenn ein Heim für seine Patienten Rezepte anfordert, der Arzt diese aber erst einige Tage später ausstellt und der Patient inzwischen stationär aufgenommen wurde.

BSG stellt klar: keine "allgemeine Nachfragepflicht"

Das Bundessozialgericht hat nun einen wichtigen Aspekt dieser Frage geklärt (B 6 KA 27/16 B). In dem Verfahren verlangte eine Kasse vom Vertragsarzt Schadenersatz wegen einer Arzneimittelverordnung während stationärer Behandlung.

Ein Patient war in der Praxis erschienen, es hatte ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden, der Patient ließ den akuten Klinikaufenthalt allerdings unerwähnt.

Laut BSG besteht keine generelle Verpflichtung der Vertragsärzte, sich vor Ausstellung einer Arzneimittelverordnung zu vergewissern, dass der Versicherte sich zu diesem Zeitpunkt nicht in einer stationären Krankenhausbehandlung befindet. Für eine solche "allgemeine Nachfragepflicht" gebe es keine Rechtsgrundlage.

Ein Vertragsarzt muss nur dann vor der Ausstellung einer Verordnung prüfen, ob der Patient stationär behandelt wird, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass dies der Fall sein könnte.

Lebenswirklichkeit beachten

Wie das BSG ausführt, kann bei einem persönlichen Erscheinen des Patienten in der Praxis der Arzt schon nach der Lebenswirklichkeit regelmäßig davon ausgehen, dass dieser Patient nicht zeitgleich stationär aufgenommen sei.

Bei lediglich telefonischen Kontakt gelte das zwar nicht ohne Weiteres. Doch auch wenn ein Patient nur telefonisch um Ausstellung eines Folge-Rezeptes bittet, bedürfe es des Hinzutretens weiterer Gesichtspunkte, um eine Nachforschungspflicht des Arztes zu begründen.

Ein solcher weiterer Gesichtspunkt könnte zum Beispiel eine zuvor vom Patienten gegenüber dem Arzt geäußerte Absicht sein, sich stationär behandeln lassen zu wollen. Diese für den akutstationären Aufenthalt entwickelten Maßstäbe dürften in gleicher Weise auch für einen Patienten während stationärer Reha gelten, da bei objektiver Betrachtung in der Sache keine Unterschiede bestehen.

Ausgehend von dieser Entscheidung dürfte auch eine weitere offene Frage zugunsten der Vertragsärzte zu beantworten sein: Wie verhält es sich, wenn – was häufiger vorkommt –, bei der Heimversorgung ein Rezept ausgestellt wird, während der Patient für den Arzt nicht erkennbar kurzfristig stationär aufgenommen wurde?

Wie sieht es mit Apothekern aus?

Hier kann auch die Medikamentenlieferung noch in die Zeit des Klinikaufenthalts fallen, wenn dem heimversorgenden Apotheker die stationäre Aufnahme ebenfalls nicht bekannt ist. Die Medikamente werden vom Patienten aber erst nach seiner Rückkehr ins Heim eingenommen.

Wenn Arzt und Apotheker keine Anhaltspunkte für den Klinikaufenthalt hatten, so haben Sie keine Schadenersatzforderung zu befürchten. Darüber hinaus dürfte bei der späteren Einnahme durch den Patienten auch gar kein Schaden entstanden sein, da mit der Verordnung und Arzneimittellieferung ein bestehender Bedarf gedeckt wurde.

Dieser Beschluss des BSG zeigt, dass trotz aller dem Vertragsarzt obliegenden Pflichten die Rechtsprechung die Anforderungen nicht überspannt und nicht aus den Augen verliert, was im Alltag einer Praxis zu leisten ist und was nicht.

Bundessozialgericht

B 6 KA 27/16 B

Dr. Ingo Pflugmacher ist Fachanwalt für Medizinrecht und Verwaltungsrecht und Partner der Kanzlei Busse & Miessen in Bonn.

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