Kliniken

GBA-Machtfülle beschneiden

Ob es um Sicherstellungszuschläge für Krankenhäuser, Mindestmengen oder die Öffnung von Hochschulambulanzen geht. Die Vertreter der Krankenhäuser sehen sich bei Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses im Nachteil.

Ilse SchlingensiepenVon Ilse Schlingensiepen Veröffentlicht:
Plenumssitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Kliniken hadern mit Entscheidungen des Gremiums.

Plenumssitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Kliniken hadern mit Entscheidungen des Gremiums.

© Lopata/Axentis.

NEUSS. Führende Krankenhausvertreter haben sich dafür ausgesprochen, die Kompetenzen des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zu beschneiden. "Die Rechtssetzungskompetenz des GBA muss zur Sicherung der Akzeptanz auf breitere Schultern gestellt werden", forderte der Präsident der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen (KGNW) Jochen Brink beim KGNW-Forum 2016 in Neuss.

Man müsse die Frage nach dem demokratischen Zustandekommen und der bestehenden Machtfülle des Gremiums stellen, wenn im Konfliktfall der unabhängige Vorsitzende allein die Richtung bestimmen könne, sagte Brink. "Wenn es zu Entscheidungen kommt, die die Gesundheitsversorgung in den Bundesländern, den Regionen oder vor Ort betreffen, muss aufgrund der bestehenden Machtzuordnung des GBA die Rechtsaufsicht des Staates ausgeweitet werden – zumindest bei Regelungen mit erheblicher Tragweite."

Als Beispiele nannte er die Systembeschlüsse im GBA über Sicherstellungszuschläge für Kliniken in unterversorgten Regionen, über Qualitätsindikatoren für die Krankenhausplanung und über die stationären Notfallstrukturen. Die sich häufenden rechtsaufsichtlichen Beanstandungen des Bundesgesundheitsministeriums sind für Brink ein Beleg dafür, dass etwas geschehen muss. Die notwendigen Änderungen könnten seiner Ansicht nach als Teil des Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes erfolgen.

Mit den vor kurzem beschlossenen Sicherstellungszuschlägen gehe der GBA an dem vorbei, was der Gesetzgeber eigentlich gewollt habe, kritisierte der Präsident der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) Thomas Reumann. Nach Einschätzung der DKG sind die Kriterien für den Erhalt des Zuschlags so gestaltet, dass kaum eine Klinik sie erfüllen kann. "Die vom Gesetzgeber gewollte Sicherstellung in ländlichen Regionen wird ins Leere laufen", prognostizierte er.

Nach Einschätzung von Reumann braucht der GBA für Entscheidungen mit "versorgungspolitischer Tragweite" klare Vorgaben. Außerdem sei eine Folgenabschätzung notwendig. "Was wir nicht brauchen, ist ein Black-Box-Verfahren mit ungewissem Ausgang und bösem Erwachen."

Er frage sich ernsthaft, ob alle Aufgaben, die zurzeit beim GBA liegen, dort wirklich hingehören, sagte der DKG-Präsident. Es gehe zum Teil um strukturpolitische Entscheidungen, die eigentlich in die Verantwortung der Länder gehörten. Darüber hinaus: "Wir müssen uns über Konfliktlösungsmechanismen unterhalten für die Fälle, in denen Aufträge des Gesetzgebers fehlinterpretiert oder fehlerhaft ausgeführt werden", regte Reumann an.

KGNW-Präsident Brink sieht es auch kritisch, dass der GBA ermächtigt wird, Mindestmengen für bestimmte planbare Leistungen zu definieren. Krankenhäuser, die diese Grenzen nicht erreichen, sollen die Leistungen nicht erbringen dürfen, sie verlieren den Anspruch auf Vergütung. "Wir sehen die Gefahr, dass es zu einer inflationären Ausweitung der Anzahl von Mindestmengen kommt, mit dem Ziel eines Kapazitätsabbaus und einer Kostenreduzierung und zumindest nicht in erster Linie einer Qualitätssteigerung", sagte er. Die Krankenhäuser verschlössen sich Mindestmengen nicht. Voraussetzung sei aber, dass der qualitätssteigernde Effekt der Mindestmengen evidenzbasiert und durch Studien eines hohen Evidenzgrades belegt werde.

Nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts gibt es "durchaus gewichtige Zweifel an der demokratischen Legitimation des GBA". In einem aktuell veröffentlichten Beschluss zur Mindestmenge bei Frühgeborenen gehen die Karlsruher Richter hierauf aber nicht näher ein. Die Beschwerde nahmen sie gar nicht erst zur Entscheidung an.

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