Asklepios

Anspruch auf Sonderurlaub jetzt anmelden

Ein aktuelles Urteil gesteht Asklepios-Ärzten Sonderurlaub für nächtliche Bereitschaft zu. Der Anspruch sollte jetzt geltend gemacht werden.

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HANNOVER. Der Marburger Bund Niedersachsen empfiehlt allen Ärzten in den deutschen Asklepios-Kliniken, jetzt bei der Personalabteilung ihren Anspruch auf zusätzlichen Urlaub für 2017 und 2016 anzumelden, damit dieser nicht ersatzlos verfällt. Ein entsprechendes Musterschreiben hat der MB Niedersachsen bereits vorbereitet und auf seiner Website hinterlegt.

Anlass dazu gab eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Braunschweig Ende Januar dieses Jahres. Danach erwerben Asklepios-Ärzte auch durch Nachtdienste im Bereitschaftsdienst Anspruch auf Extra-Urlaub.

Der Asklepios-Manteltarifvertrag regelt in § 21, dass Ärzten ab 150 Nachtarbeitsstunden pro Kalenderjahr ein zusätzlicher Urlaubstag zusteht, pro Jahr maximal vier zusätzliche Urlaubstage. Asklepios war bisher aber der Ansicht, dass dies nicht für Stunden gilt, die zur Nachtzeit im Bereitschaftsdienst geleistet werden.

In erster Instanz haben nun die Richter die Auffassung des MB Niedersachsen bestätigt und entschieden, dass auch für im Bereitschaftsdienst geleistete Nachtarbeitsstunden Zusatzurlaub nach §  21 des Manteltarifvertrages gewährt werden muss. Dieser Anspruch bestehe unabhängig neben dem finanziellen Ausgleich der Bereitschaft im Entgelttarifvertrag.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der MB erwartet, dass Asklepios vor dem Landesarbeitsgericht Berufung einlegen wird. Unabhängig vom Fortgang des Verfahrens müssten betroffene Ärzte ihre Ansprüche aber aus Fristgründen jetzt gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 21 bis 6 Uhr. Für einen Bereitschaftsdienst fallen in der Regel neun Nachtarbeitsstunden an, die bei der Bemessung des Zusatzurlaubs zu berücksichtigen wären. Ab 17 nächtlichen Bereitschaftsdiensten ergäbe sich gemäß Asklepios-Tarifvertrag ein Anspruch auf einen Zusatzurlaubstag. (cben)

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