Arbeitsrecht

Klinikchefin muss Zeugnis nicht selbst signieren

Ein Arbeitnehmer hat kein Recht darauf, dass das rbeitszeugnis von höchster Stelle unterschrieben wurde, urteilt das Landesarbeitsgericht RLP.

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MAINZ. Für ihr Arbeitszeugnis können Klinikangestellte nicht immer eine Unterschrift "von ganz oben" verlangen. Es reicht aus, dass ein ranghöherer, weisungsbefugter Vorgesetzter das Zeugnis unterschreibt, entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Es wies damit eine angestellte Managerin einer Uni- und Poliklinik für Neurologie ab. Als ihr Arbeitsverhältnis zum 31. März 2016 endete, hatte die Managerin ein Arbeitszeugnis erhalten, das die Klinikdirektorin persönlich unterschrieben hatte.

Allerdings kam es zu einem Streit über den Inhalt, und die Klinik wurde zu einer Korrektur verurteilt. Doch das korrigierte Arbeitszeugnis war nicht mehr von der Klinikdirektorin, sondern von der Leiterin der Personalabteilung der Uni-Klinik unterschrieben. Die Klinik-Managerin zog erneut vor Gericht und verlangte ein Zeugnis mit der Unterschrift der Chefin.

Nur diese könne ihre Arbeit beurteilen. Zudem würden nach ihrem Kenntnisstand alle Zeugnisse, die für Mitarbeiter in der Poliklinik für Neurologie ausgestellt wurden, von der Direktorin unterzeichnet. Zumindest aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz habe sie einen Anspruch auf Unterzeichnung durch die Direktorin.

Doch damit hatte die ehemalige Klinik-Managerin vor den Mainzer Landesrichtern keinen Erfolg. Ein Arbeitnehmer habe zwar Anspruch auf ein Arbeitszeugnis mit einer "ordnungsgemäßen Unterschrift". Der Zeugnisaussteller bürge dabei auch für die inhaltliche Richtigkeit, räumten die Richter ein. Allerdings könne der Arbeitgeber auch einen unternehmensangehörigen Vertreter als Erfüllungsgehilfen mit dem Zeugnis beauftragen. Es reiche dabei völlig aus, wenn dieser ranghöher und gegenüber dem Zeugnisempfänger weisungsbefugt ist.

Dies gelte nicht nur in der Privatwirtschaft, sondern auch für eine öffentlich-rechtliche Klinik, so das Landesarbeitsgericht. Auch dort sei es insbesondere in großen Verwaltungen üblich, dass die Personalleitung die Zeugnisse ausstellt.

Nur aus besonderen Umständen der Arbeitsorganisation oder wenn dies tariflich vorgesehen ist, könne sich eine andere Praxis ergeben, urteilten die Richter. Dies sei etwa bei Krankenhausärzten der Fall, bei denen üblicherweise der Chefarzt das Zeugnis unterschreibt. (fl/mwo)

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az.: 8 Sa 151/17

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