MVZ-Gründung

Haben Ärzte mehr Freiraum als gedacht?

Das Versorgungsstärkungsgesetz verunsichert Ärzte meist zu Unrecht, sagt ein Medizinjurist. Denn: Der Gesetzgeber habe an die Tätigkeitsüberprüfung keine Rechtsfolgen geknüpft.

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MVZ haben wohl oft mehr Entscheidungsspielraum als angenommen.

MVZ haben wohl oft mehr Entscheidungsspielraum als angenommen.

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BERLIN. Jede KV ist nach dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz verpflichtet, den Tätigkeitsumfang von Ärzten zu überprüfen. In einem Überblick zu den neuen Regelungen betonte Medizinrechtler Olaf Jeschke vor Kurzem auf dem Praktikerkongress des Bundesverbands Medizinischer Versorgungszentre aber, dass höchstens Disziplinarverfahren nach einer Überprüfung möglichen seien.

Das setze aber voraus, dass der überprüfte (selbstständige oder angestellte) Arzt überhaupt Mitglied der KV sei.

Ein Anstellungswiderruf oder ein Zulassungsentzug seien dagegen nicht zu befürchten. Sie seien nach dem Gesetz nicht zulässig, da dafür eine Nichtausübung des Berufs vorliegen müsse. Das Versorgungsstärkungsgesetz habe an die Tätigkeitsüberprüfung also keine Rechtsfolgen geknüpft, so Jeschke.

Keine KV-Genehmigung für Vertretung nötig

Wer eine Vertretung für einen angestellten Arzt einstellen will, benötigt laut Jeschke keine Genehmigung der KV. Auch Honorarärzte könnten solche Vertretungen übernehmen, dann aber sei auf die Probleme mit der Scheinselbstständigkeit zu achten.

Ebenso sei es möglich, mehrere Vertreter einspringen zu lassen. Eine Abrechnung unter der Arztnummer des Vertretenen sei möglich, "hier sollte man aber besser bei der KV nachfragen, wie die das sieht", so Jeschke.

Das Umwandeln einer Einzelpraxis in ein MVZ setze voraus, dass es mindestens eine Zulassung und zwei Ärzte gebe. Hier gebe es die Möglichkeit, die Änderung dadurch vorzubereiten, dass die Zulassung aufgeteilt wird oder dass zwei Ärzte über Job-Sharing auf einer Zulassung tätig sind. (juk)

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