Recht

Den Willen des Gesetzgebers bei Stellen-Verlegung konterkariert

Kürzlich entschied das Bundessozialgericht, dass Arztstellen zwar innerhalb eines MVZ, jedoch nicht zur Neugründung eines MVZ verlegt werden dürfen. Doch der Gesetzgeber wollte MVZ eigentlich mehr regionale Freiheiten geben.

Von von Ingo Pflugmacher Veröffentlicht:
Arztstellen dürfen nur innerhalb eines bestehenden MVZ-Verbundes verlegt werden. Laut Bundessozialgericht darf die Stellenverlegung dabei nicht mit einer MVZ-Neugründung einhergehen.

Arztstellen dürfen nur innerhalb eines bestehenden MVZ-Verbundes verlegt werden. Laut Bundessozialgericht darf die Stellenverlegung dabei nicht mit einer MVZ-Neugründung einhergehen.

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BONN. Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz von Mitte 2015 wurde Paragraf 24 Absatz 7 der Ärzte-Zulassungsverordnung um einen Satz ergänzt, der simpel klingt, es jedoch in sich hat.

Mit der Formulierung "entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung" hat der Gesetzgeber die für Vertragsärzte bestehende Möglichkeit der Verlegung ihres Vertragsarztsitzes erweitert um die Verlegung von Arztstellen, also die Berechtigung, angestellte Ärzte im GKV-System zu beschäftigen.

Vor allem soll hiermit ermöglicht werden, dass MVZ genehmigte Arztstellen von einer Einrichtung in eine andere verlegen können. Die Gesetzesbegründung – nicht aber das Gesetz selbst – enthält die Einschränkung, wonach dies nur zwischen MVZ desselben Betreibers oder aber zwischen MVZ unterschiedlichen Betreiber, welche über eine identische Gesellschafterstruktur verfügen, möglich sei.

Offen war seit 2015 die Frage, ob die neue Regelung auch erlaubt, Arztstellen aus einem MVZ zur Gründung eines neuen MVZ zu verlegen. Eine solche Konstellation liegt immer dann vor, wenn das die Arztstellen übernehmende MVZ noch nicht selbst zugelassen ist, sondern zusammen mit der Verlegung und Übernahme der Arztstellen die erstmalige Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung beantragt.

Gleichstellung oder Besserstellung?

Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass dies nicht möglich ist (Az.: B 6 KA 38/16 R). Paragraf 24 Absatz 7 der Ärzte-Zulassungsverordnung bilde keineswegs eine Grundlage, um einen neuen, zusätzlichen Zulassungsstatus zu schaffen. Das Bundessozialgericht wies damit die Sprungrevision eines Hamburger MVZ-Betreibers zurück.

Bisher fiel in dieser Sache die Genehmigungspraxis der Zulassungsausschüsse und auch die Auffassung der einzelnen KVen sehr unterschiedlich aus. Viele ermöglichten die Neugründung eines MVZ durch Verlegung von Arztstellen. Wahrscheinlich wird sich diese Verwaltungspraxis nach dem BSG-Urteil nun ändern.

Der Streit über den genauen Inhalt der gesetzlich angeordneten Analogie zwischen der Verlegung eines Vertragsarztsitzes und der Verlegung einer Arztstelle hat seine Ursache in einem Satz der damaligen Gesetzesbegründung, der wie folgt lautet: "Mit der Ergänzung in Absatz 7 wird sichergestellt, dass MVZ bei Zulassung und Betrieb nicht gegenüber Vertragsärztinnen und Vertragsärzten benachteiligt werden."

Der Gesetzgeber verfolgt somit das Ziel der Gleichstellung von MVZ und Vertragsärzten auch bei der Zulassung. Hierauf berufen sich die Befürworter der Arztstellen-Verlegung zwecks MVZ-Neugründung.

Die Gegner argumentieren, bei der Verlegung eines Vertragsarztsitzes entstünde kein neuer zugelassener Leistungserbringer, die Verlegung von Arztstellen zur MVZ-Neugründung sei deshalb keine Gleichstellung, sondern eine Besserstellung.

Die Beurteilung, ob etwas gleich oder besser ist, hängt davon ab, was man vergleicht. Stellt man bei der strittigen Frage darauf ab, über wie viele zugelassene MVZ eine Betreibergesellschaft oder deren Gesellschafter verfügen, so entsteht durch die Verlegung zur Neugründung ein weiteres MVZ, dies wäre tatsächlich eine Besserstellung.

Anzahl bleibt gleich

Stellt man jedoch darauf ab, über wie viele Arztstellen oder Versorgungsaufträge die Betreibergesellschaft oder ihre Gesellschafter verfügen, so erfolgt keine Besserstellung. Die Anzahl der Versorgungsaufträge und Arztstellen bleibt nämlich bei der Verlegung zur Praxisneugründung gleich.

Welche dieser Bezugsgrößen – Anzahl der Zulassungen oder Anzahl der Versorgungsaufträge bzw. Arztstellen – ist nun richtiger? Auf der Grundlage des Bedarfsplanungsrechtes würde man wohl zu der Auffassung gelangen, dass die Anzahl der Versorgungsaufträge das wichtigere Kriterium ist.

Diese – und nicht die Anzahl der Zulassungen – werden nämlich durch das Bedarfsplanungsrecht beschränkt. Bei einem solchen Verständnis wäre auch nachvollziehbar, weshalb die Gesetzesbegründung die Möglichkeit der Verlegung von Arztstellen auf MVZ derselben Betreibergesellschaft und MVZ-Gesellschaften mit identischer Gesellschafterstruktur beschränkt: Die Verlegung soll es nicht ermöglichen, dass hierdurch neue Personen oder Gesellschaften an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

Bereits im GKV-System tätige Gesellschaften und ihre Gesellschafter sollen jedoch in der räumlichen Verteilung ihrer Versorgungsaufträge innerhalb des Planungsbereiches den Vertragsärzten gleichgestellt werden, also frei sein, sofern dem nicht regionale Versorgungsunterschiede entgegenstehen.

Votum mit geringer Halbwertszeit?

Man kann also mit guten Gründen die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber etwas anderes wollte, als das BSG jetzt entschieden hat. Seit Inkrafttreten des SGB V 1988 ist dieses durch 201 Gesetze geändert worden.

Das sind durchschnittlich sieben Änderungsgesetze pro Jahr. Bleibt es bei diesem Tempo, hat der Gesetzgeber schon bald die Möglichkeit klarzustellen, was er mit der Ergänzung des § 24 Abs. 7 vor zwei Jahren genau meinte.

Dr. Ingo Pflugmacher ist Fachanwalt für Medizin- und Verwaltungsrecht und Partner der Kanzlei Busse & Miessen in Bonn.

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