MVZ-Trägerwechsel

Altträger haftet noch fünf Jahre nach Übergabe

Das BSG hat zu Nachhaftungsfristen nach MVZ-Trägerwechsel entschieden. Die Frist gilt vermutlich auch nach Ausscheiden aus einer BAG.

Von Martin Wortmann Veröffentlicht:

Kassel. Beim Trägerwechsel eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) sind die Altbürgen nach fünf Jahren aus ihrer Haftung entlassen. Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden. Auf Ärzte, die aus einer als Personengesellschaft geführten Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ausscheiden, ist dies nicht direkt übertragbar.

Auch hier dürften aber wohl die fünf Jahre gelten. Konkret geht es um ein Labor-MVZ im westlichen Niedersachsen, das 2008 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen worden war. 2009 kam es zu einem Trägerwechsel. Die Altgesellschafterin forderte daraufhin die Herausgabe ihrer Bürgschaftserklärung. Diese sei durch die Bürgschaft der Neugesellschafterin ersetzt worden.

Zivilrecht greift

Zulassungs- und Berufungsausschuss verweigerten dies. Denn die Altgesellschafterin hafte weiterhin für alle bis zu ihrem Ausscheiden entstandenen Forderungen. „Solange ein Sicherungsbedürfnis besteht oder bestehen könnte, ist die Bürgschaft gültig“, so die Vertreterin des Berufungsausschusses vor dem BSG. Und später: „Wir nehmen alles, das ist die Kurzfassung.“ Auch die Vertreterin der beigeladenen KV Niedersachsen meinte, nach den sozialrechtlichen Regelungen gelte die Bürgschaft „ewig“. Sie räumte allerdings ein, dass nach 30 Jahren sämtliche Akten ohnehin vernichtet werden.

Doch so lange muss die Altgesellschafterin nicht warten. Das BSG entschied nun, dass der Zulassungsausschuss die Urkunde herausgeben muss. Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass das Instrument der Bürgschaft aus dem Zivilrecht kommt. Daher müsse man auch zivilrechtliche Vorschriften mit in den Blick nehmen. Dabei gehe es hier nicht um die Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters. Vielmehr liege ein kompletter Trägerwechsel vor. Einschlägig sei hier das handelsrechtliche Umwandlungsgesetz. Dies begrenze die Haftung des Altgesellschafters auf fünf Jahre.

Gültigkeit auch für BAG?

Nicht entschieden hat das BSG, ob auch die Nachhaftung des aus einer Personengesellschaft, etwa einer BAG, ausgeschiedenen Gesellschafters auf fünf Jahre begrenzt ist. Abgeleitet aus Vorschriften des Bürgerlichen und des Handelsgesetzbuchs wird dies verbreitet vertreten. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung spricht nun auch das BSG-Urteil dafür. Der Kasseler Vertragsarztsenat betonte, dass nach Willen des Gesetzgebers in der Regel der Berufungsausschuss die Belange der Zulassungsgremien vor Gericht vertreten soll.

Das gelte auch hier, obwohl sich die Bürgschaftsurkunde in den Unterlagen des Zulassungsausschusses befindet. „Nach allgemeinen Grundsätzen kann davon ausgegangen werden, dass der Zulassungsausschuss als Behörde auch einen lediglich feststellenden Ausspruch befolgt“, erklärten die Kasseler Richter. (mwo)

Bundessozialgericht

Az.: B 6 KA 2/18 R

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