Telematik

BMG sagt Ärzten längere Frist zu

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BERLIN. Die Fristverlängerung für Ärzte in Sachen Telematikinfrastruktur (TI) ist sicher. In einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zu einer "Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 14 SGB V", der der "Ärzte Zeitung" vorliegt, wird nun als verpflichtender Termin für die erste Anwendung, den Online-Abgleich der Versichertenstammdaten, der 31. Dezember 2018 genannt.

Bis dahin müssen die Praxen an die TI angebunden und mit der nötigen Technik – etwa dem Konnektor und einem E-Health-Kartenleser – ausgestattet sein. Den Online-Abgleich der Versichertendaten müssen die Praxen laut neuem Zeitplan ab 1. Januar 2019 durchführen.

Erst dann greift die Sanktion aus dem E-Health-Gesetz. Genauer wird den Vertragsärzten ihr Honorar pauschal um ein Prozent gekürzt, solange, bis sie am Online-Abgleich teilnehmen.

Die Verlängerung sei erforderlich, weil auch die gematik für das Bereitstellen der notwendigen Maßnahmen eine Fristverlängerung per Rechtsverordnungerhalten hatte.

Die gematik hätte gemäß E-Health-Gesetz eigentlich schon zum Juli 2016 liefern müssen, bekam aber einen Aufschub bis 30. Juni 2017, weil noch nicht sämtliche technischen Komponenten bereit standen., die laut BMG nicht von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften (also den Gesellschaftern der gematik) zu vertreten waren

Zum Referentenentwurf direkt äußert sich das BMG zwar nicht. Es bestätigt aber, dass das Ministerium, als Konsequenz aus der Verschiebung der Frist zum Abschluss der erforderlichen Maßnahmen für den Start des bundesweiten Versichertenstammdatendienstes anstrebt, "auch die Frist für die verpflichtende Online-Prüfung durch Ärzte, Zahnärzte und Einrichtungen zu verlängern". "Eine entsprechende Verordnung wird derzeit erarbeitet", heißt es. (reh)

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