Bei Arbeitszeugnissen ist für Praxischefs Eile geboten

NEU-ISENBURG (maw). Praxischefs sind gehalten, ausgeschiedenen Mitarbeitern binnen zwei bis drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Andernfalls drohen Schadenersatzforderungen.

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Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein sind Arbeitgeber gehalten, innerhalb von zwei bis drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Beendigungszeugnis zu erteilen. Darauf weist der Hamburger Rechtsanwalt Stefan Engelhardt hin.

Versäume der Arbeitgeber diese Frist und bleibe allein wegen der Nichtvorlage des Zeugnisses ein Bewerbungsgespräch des Arbeitnehmers erfolglos, so komme grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch in Betracht, wie Engelhardt erläutert. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer zuvor die Zeugniserteilung angemahnt hat.

Im konkreten Fall nahm der Kläger ein zweites Bewerbungsgespräch wahr, konnte jedoch auch zu diesem Zeitpunkt - wie beim ersten Gespräch - noch kein Endzeugnis vorlegen. Daraufhin erhielt er eine Absage, begründet damit, dass mangels Vorlage des Endzeugnisses der Verdacht bestehe, dass das Ausscheiden des Klägers bei seiner vormaligen Arbeitgeberin andere als die ihr bekannten Gründe gehabt habe.

Az.: 1 Sa 370/08

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