Hintergrund

BGH bekennt sich zur modifizierten Ertragswertmethode

Über den Zugewinnausgleich nach einer Scheidung gibt es bei Arzt-Ehen immer wieder Streit um die Höhe des Praxiswertes und des daraus resultierenden Unterhaltsanspruchs für Ex-Gatten. Der Bundesgerichtshof hat nun die modifizierte Ertragswertmethode favorisiert.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Die richtige Berechnung des Praxiswertes kann für Ärzte Gold wert sein.

Die richtige Berechnung des Praxiswertes kann für Ärzte Gold wert sein.

© Scott Maxwell/fotolia.com

Der Wert der eigenen Praxis ist für Ärzte eine wichtige Kennzahl. Wie die zu berechnen ist, darüber streiten freilich die Gelehrten schon lange. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hatte bislang mehrfach Kritik an verschiedenen Methoden geübt. Nun hat er erstmals umgekehrt eine der Methoden ausdrücklich bestätigt: die "modifizierte Ertragswertmethode".

Wie schon in früheren Fällen ging es um den sogenannten Zugewinnausgleich nach einer Scheidung. Grundgedanke des Zugewinnausgleichs ist, dass ein in der Ehe erwirtschafteter Vermögenszuwachs beiden Partnern jeweils zur Hälfte gehört, unabhängig davon, ob einer der Haupt- oder auch Alleinverdiener war.

Dabei soll aber nur das tatsächliche Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung erfasst werden. Künftige Gewinne dagegen werden bei den laufenden Unterhaltszahlungen berücksichtigt. Schon nach bisheriger BGH-Rechtsprechung geht zunächst der Substanzwert, also Sachwerte wie Grundstück und Gebäude, Geräte und Einrichtung einer Praxis als Vermögen des Arztes oder der Ärztin mit in den Zugewinnausgleich ein.

Auch der ideelle Praxiswert, der so genannte Goodwill, umfasst Werte, die an einen Nachfolger übertragen werden können und sich deshalb in einem im Zeitpunkt der Scheidung möglichen Verkaufserlös widerspiegeln, etwa den Standort, die Patientenstammkartei oder das Mitarbeiterteam.

Dieser Goodwill, so bekräftigte nun der BGH in seinem neuen Leitsatzurteil, "ist als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen".

Ebenso sind im Goodwill aber auch Anteile enthalten, die unmittelbar an den Praxisinhaber gebunden sind, etwa dessen Ruf und Beliebtheit bei den Patienten sowie sein medizinisches und unternehmerisches Geschick.

Diese Anteile am ideellen Wert der Praxis lassen sich nur in künftigen Gewinnen realisieren, wenn er selbst die Praxis fortführt. Nach bisheriger BGH-Rechtsprechung dürfen diese auf personenbezogene künftige Gewinnerwartungen gerichteten Anteile des Praxiswerts nicht in den Zugewinn mit einfließen.

Denn sonst müsste der Arzt oder die Ärztin zwei Mal bezahlen: Beim Zugewinnausgleich und danach beim Unterhalt, wenn der Arzt diese Gewinnerwartungen tatsächlich realisiert.

Während der BGH bislang Unzulänglichkeiten verschiedener Bewertungsmethoden aufgedeckt und kritisiert hat, hat er nun mit seinem neuen Urteil erstmals eine Methode ausdrücklich positiv bestätigt, die modifizierte Ertragswertmethode.

Diese Methode sei bei Betriebswirten "seit über 15 Jahren erste Wahl", betont Professor Wolfgang Merk, Chef eines auf die Bewertung von Arztpraxen und Gesundheitsunternehmen spezialisierten Sachverständigeninstituts in München. Der Experte erwartet eine "Signalwirkung" auch für die Praxisbewertung bei einer Ausschreibung von Arztsitzen nach Paragraf 103 Sozialgesetzbuch V (Absatz 4).

Bei der modifizierten Ertragswertmethode wird meist der voraussichtliche Ertrag der Praxis in den kommenden drei bis fünf Jahren für die Bewertung herangezogen, erklärt Merk. Davon wird der "Unternehmerlohn" des Arztes abgezogen und das Ganze nach dessen individueller Arbeitszeit gewichtet.

Letzteres begründet der BGH damit, dass eine Praxis, in der der Arzt einen bestimmten Ertrag mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich erwirtschaften kann, naturgemäß deutlich mehr wert ist als eine, in der der Praxischef für den gleichen Gewinn 60 Stunden in der Woche arbeiten muss.

Zudem sind beim Zugewinnausgleich "latente Ertragsteuern" abzusetzen, urteilte der BGH. Denn der Wert einer Praxis müsse sich immer an einem fiktiven Verkauf orientieren. Und hierbei gehörten die Steuern zu den unvermeidbaren Kosten.

Besonders umstritten unter Experten ist die Berechnung des Unternehmerlohns. Wie der BGH nun schon in seinen Leitsätzen betont, ist dabei "im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert".

Das bedeutet konkret: Je höher der individuelle "Marktwert" des Arztes - etwa auf Basis seiner indikationsspezifischen Qualifikationen oder seines betriebswirtschaftlichen Geschicks für eine effiziente Praxisführung -, desto höher ist der individuelle und desto niedriger ist der in den Wert der Praxis eingehende, verkaufbare Anteil am Goodwill.

Damit kritisieren die Karlsruher Bundesrichter erneut die bestehende Bewertungsmethode der Bundesärztekammer (BÄK), die von einem "pauschalierten Unternehmerlohn" ausgeht. Allerdings sei zuletzt auch die BÄK davon ein Stück weit abgerückt, stellten die BGH-Richter in ihrem Urteil fest.

Az.: XII ZR 40/09

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