Landesarbeitsgericht

Kein Anspruch auf halbe Urlaubstage

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MAINZ. Praxischefs müssen ihren Mitarbeitern keine halben Urlaubstage gewähren. Anderes gilt nur, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist, wie aus einem aktuell veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervorgeht.

Im entschiedenen Fall wies das LAG einen Mechaniker ab, der halbe Urlaubstage nehmen wollte. Grund war seine Nebentätigkeit in einem Weinberg. Während der Weinlese wollte er kurzfristig einsetzbar sein. 2015 und 2016 seien ihm auch mehrere halbe Urlaubstage gewährt worden. Nach einem Eigentümerwechsel seiner Firma war damit aber Schluss. Halbe Urlaubstage seien mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden, Anspruch darauf bestehe nicht.

Das LAG gab dem neuen Betriebsinhaber recht. Ein genereller Anspruch auf halbe Urlaubstage bestehe aber schon deshalb nicht, weil betriebliche Belange dem entgegenstehen können. Zudem solle der Urlaub grundsätzlich „Erholungszwecken“ dienen, so das LAG. Dies werde aber nicht erfüllt, wenn Urlaub „selbst auf Wunsch des Arbeitnehmers“ zerstückelt werde. Eine feste gegenteilige Vereinbarung mit dem früheren Chef habe offenbar nicht bestanden.

Dass der Mechaniker in früheren Jahren nach seinen Angaben halbe Urlaubstage bekommen habe, führe auch nicht zu einer „betrieblichen Übung“. Diese könne nur entstehen, wenn alle Beschäftigten eines Betriebs oder zumindest eine kollektiv abgrenzbare Gruppe einbezogen war. Die angebliche frühere Praxis sei auch nicht ungeschriebener Teil des individuellen Arbeitsvertrags geworden, weil der Mechaniker für seine halben Urlaubstage immer seinen Meister gefragt habe, ob es betrieblich passe. (fl/mwo)

Landesarbeitsgericht Mainz: Az.: 4 Sa 73/18

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