TSVG

Regelungen im Detail machen manches besser

Ein Rückzug auf Raten lässt sich dank TSVG jetzt leichter als bisher organisieren. Der Blick ins Gesetz hilft.

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DÜSSELDORF. Es ist nicht immer leicht, alle neuen Regeln im TSVG zu erkennen, die für die Praxis interessant sind. Für niedergelassene Ärzte, die mit ihrer Arbeitszeit ein wenig zurückstecken wollen, vielleicht auch mit Blick auf den Ruhestand, gibt es zwei Regeln, die besonders relevant sind:

  • Dreiviertel-Zulassung: Neu ist, dass Vertragsärzte nun durch Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss ihren Versorgungsauftrag um ein Viertel auf eine Dreiviertel-Zulassung reduzieren können. „Das kann bei Ärzten nützlich sein, wenn sie Kinder erziehen wollen, Angehörige pflegen müssen oder auch verstärkt im Krankenhaus oder als Gutachter tätig sein wollen“, erläutert Susanne Müller, Geschäftsführerin Bundesverband MVZ (BMVZ). Auch wer vor dem Ruhestand etwas kürzer treten will, könne diesen Weg gehen. So könnte beispielsweise eine BAG, mit zwei Ärzten, die um ein Viertel reduzieren wollen, dann eine weitere halbe Stelle mit einem Vertragsarzt oder angestellten Arzt besetzen.
  • Zweigpraxis: Gerade für den Fall der Anstellung älterer Ärzte im MVZ ist eine weitere Regelung interessant: Die Errichtung einer Zweigpraxis durch BAG oder MVZ ist auch dann erlaubt, wenn der frühere Praxisinhaber seine zuvor eigene Praxis als angestellter Arzt weiterführt, so die Begründung im TSVG. Und das geht selbst dann, wenn BAG oder MVZ in einem benachbarten Planungsbereich liegen: Der „angestellte Arzt [kann] in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt“, heißt es jetzt in Paragraf 103 SGB V. Flexibilität gegen Unterversorgung – auch ein Leitmotiv des TSVG. (ger)

Lesen Sie dazu auch: Sonderbericht: TSVG fordert auch die Praxisorganisation heraus

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