Bevorzugung von Frauen ist keine Diskriminierung

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DÜSSELDORF (dpa). Der Hinweis in einem Stellenangebot, dass bevorzugt Interesse an Bewerberinnen besteht, ist keine unzulässige Diskriminierung von Männern.

Das entschied das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf. Es befand, der Hinweis stehe im Einklang mit dem Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalens, wonach Frauen zu bevorzugen sind, wenn sie im betroffenen Bereich unterrepräsentiert sind. Die Vorinstanz sah den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

Az.: 12 Sa 1102/08

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