Keine Kündigung trotz Fälschung
FRANKFURT/MAIN (dpa). Die Unterschrift seines Chefs zu fälschen, rechtfertigt nicht immer eine Kündigung. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt hervor. Um sich als Organisationsleiter bei einem Giroverband zu bewerben, hatte sich ein Sparkassen-Teamleiter sein Arbeitszeugnis selbst geschrieben. Auf einem Blanko-Formular ergänzte er den Text und kopierte die Unterschrift des Geschäftsführers darunter. Als seinen Vorgesetzten das Zeugnis zugespielt wurde, kündigten sie dem Mann fristlos.
Der Klage des Gefeuerten gegen die Sparkasse wurde nun stattgegeben, der Arbeitnehmer muss weiter beschäftigt werden. Laut Urteil ist der Vorfall zwar als "außerdienstliches Fehlverhalten" zu werten, habe aber keinerlei Einfluss auf die Arbeitsleistung des Teamleiters oder die "betriebliche Verbundenheit aller Mitarbeiter". Er dürfe somit nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden, auch wenn es sich möglicherweise um eine Straftat gehandelt habe.
Az.: 7 Ca 263/10