Weiterbildung: Bei Kündigung zahlt der Arbeitnehmer
ERFURT (lu). Praxischefs dürfen von ihren Mitarbeitern die durch eine Weiterbildung entstandenen Kosten zurückverlangen, wenn diese vor Abschluss der Bildungsmaßnahme von sich aus das Arbeitsverhältnis beenden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Diese Konsequenz tritt nach Angaben des Gerichts ein, wenn Angestellte durch die Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erzielen - auch dann, wenn die Weiterbildung planmäßig nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt. Zutreffen würde dies auf eine Medizinische Fachangestellte, die sich zur Praxismanagerin ausbilden lässt und vor Abschluss der Weiterbildung kündigt.
Arbeitgeber können solche Fälle im Arbeitsvertrag mit entsprechenden Rückzahlungsklauseln regeln, so das BAG. Genau dies hatte im verhandelten Fall ein Sparkassen-Zweckverband getan. Der Verband hatte die Studien- und Prüfungsgebühren eines Bankkaufmanns getragen und diesen unter Zahlung der monatlichen Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt. Der Angestellte nahm jedoch nur an zwei von drei Weiterbildungsabschnitten teil und kündigte danach das Arbeitsverhältnis.
Nach Ansicht des BAG werden Angestellte durch die Bindung an das Beschäftigungsverhältnis bis zum Abschluss der Weiterbildung nicht unangemessen benachteiligt.
Az.: 3 AZR 621/08)