Praxischef entscheidet nicht mit bei Elternzeit
DÜSSELDORF (maw). Zwar bedarf die Elternzeit nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, jedoch muss sie spätestens sieben Wochen vor der Inanspruchnahme beim Arbeitgeber beantragt worden sein.
Veröffentlicht:Darauf weist der Versicherer ARAG hin. Der Anspruch auf Elternzeit bestehe bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Die Arbeitspause könne nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet oder verlängert werden.