Anspruch auf Pflegezeit trifft auch Arztpraxen

Wenn jetzt 2012 zum Jahr der Pflege wird, dann könnte auch die Neigung von Arbeitnehmern wachsen, die Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes zu nutzen. Auch Kleinbetriebe wie Arztpraxen werden dann betroffen sein.

Von Heike Jablonsky Veröffentlicht:
Die zukünftig steigende Förderung der ambulanten Pflege könnte zu einer verstärkten Inanspruchnahme der Pflegezeit führen.

Die zukünftig steigende Förderung der ambulanten Pflege könnte zu einer verstärkten Inanspruchnahme der Pflegezeit führen.

© Klaro

CELLE. Seit dem 1. Januar gilt das erweiterte Gesetz zur Familienpflegezeit. Einer der Hauptpunkte des Gesetzes liegt darin, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf 50 Prozent reduzieren können, gleichzeitig aber weiter 75 Prozent ihres Gehalts bekommen können.

Nach Ablauf der Pflegezeit sollen die Mitarbeiter im Gegenzug für einige Zeit trotz voller Arbeitszeit weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts erhalten.

Durch die Diskussion über die Pflegereform und über die geplante Erhöhung des Pflegegeldes für Patienten mit Demenz könnte die Inanspruchnahme von Pflegezeit in Zukunft deutlich steigen.

Arbeitnehmer werden durch die steigende gesellschaftspolitische Wahrnehmung ermutigt, ihre Rechte auch wahrzunehmen - auch die Rechte der Vertragsärzte, eine Auszeit aufgrund von Pflege von Angehörigen zu nehmen, sind ja zu Jahresbeginn gestärkt worden.

Zehn Tage Pflegepause - darauf besteht Anspruch

Auch auf Kleinunternehmen wie Arztpraxen kommen damit in den kommenden Jahren voraussichtlich zusätzliche Belastungen zu. Denn auch die schon zuvor bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten, etwa bei kurzfristig auftretendem Pflegebedarf für einige Tage zu pausieren, könnten dann stärker genutzt werden.

Bisher waren viele dieser Regelungen Arbeitnehmern nicht geläufig. Auf folgende Punkte haben Arbeitnehmer schon lange Anspruch:

Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben, wenn dies nötig ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Die Inanspruchnahme der Freistellung besteht für jeden Beschäftigten, eingeschlossen Auszubildende.

Der Anspruch besteht unabhängig von der Praxisgröße, sodass auch kleine Praxen mit weniger als 15 Mitarbeitern verpflichtet sind, im Bedarfsfall ihre Mitarbeiter bis zu zehn Tage auf Antrag freizustellen.

Anspruch für jeden neuen Pflegefall

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden, der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber sofort zu informieren und auf Verlangen auch eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Der Anspruch ist auf maximal zehn Tage begrenzt. Er endet, wenn beispielsweise vorzeitig ein Heimplatz gefunden worden ist und keine weiteren organisatorischen Maßnahmen mehr erforderlich sind.

Nur einmal pro Pflegefall können die zehn Tage beantragt werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Arbeitnehmer für jeden neu eintretenden Pflegefall (z. B. für weitere nahe Angehörige) diesen Anspruch haben.

Er ist nicht auf das Kalenderjahr beschränkt. Das Pflegezeitgesetz sieht keine Vergütung während dieses Zeitraumes vor. Es ist aber nicht auszuschließen, dass Beschäftigte einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Dies kann sich aus tariflichen Regelungen ergeben oder bei Auszubildenden.

Für alle anderen Beschäftigten könnte sich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung aus Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben, der regelt, dass der Verpflichtete des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig geht, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

Freistellung ab 15 Mitarbeitern

Bei einer Dauer von bis zu zehn Tagen könnte dies der Fall sein, so dass Arbeitgeber sich darauf einstellen müssen, während dieses Zeitraumes Lohnfortzahlung zu leisten.

Neben dem Freistellungsanspruch für organisatorische Tätigkeiten bei Eintritt eines Pflegefalls besteht die Möglichkeit für Beschäftigte, sich bis zu einem Zeitraum von maximal sechs Monaten freistellen zu lassen, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.

Das Pflegesatzgesetz fasst den Kreis der Angehörigen weit. So gelten als nahe Angehörige Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Der Anspruch auf Freistellung von bis zu sechs Monaten setzt jedoch eine bestimmte Praxisgröße voraus. Kleinbetriebe oder Praxen von weniger als 15 Mitarbeitern fallen nicht darunter.

Die Anzahl der Mitarbeiter richtet sich nach Köpfen der dort Beschäftigten, wobei Auszubildende mitzuzählen sind. Ein Widerspruchsrecht für den Arbeitgeber besteht nur für den Fall, dass dem Freistellungsanspruch von bis zu sechs Monaten dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Nachweis durch die Pflegekasse

Sofern eine Ersatzkraft im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit ausführen kann, entfällt der Grund der dringenden betrieblichen Erfordernisse.

Voraussetzung für den Anspruch auf Langzeitpflege ist, dass der Mitarbeiter durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung die Pflegebedürftigkeit nachweist.

Für Privatversicherte ist ebenfalls ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Pflegezeit setzt mithin voraus, dass mindestens Pflegestufe 1 festgestellt worden ist.

Der Beschäftigte hat die Inanspruchnahme der Pflegezeit spätestens zehn Tage vor Antritt dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Er muss gleichzeitig in seinem Antrag mit aufführen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er die Freistellung von der Arbeit in Anspruch nehmen will, wobei die Möglichkeit besteht, sich vollständig oder nur teilweise freistellen zu lassen.

Die Freistellungsphase muss aber an einem Stück genommen werden, eine Aufsplittung ist nicht möglich. Ebenfalls ist es nicht möglich, ohne die Zustimmung des Arbeitgebers einseitig durch den Mitarbeiter die Tätigkeit zu verkürzen.

Während der Pflegephase gilt Kündigungsschutz

Die Freistellungsphase endet, wenn die Umstände sich verändern. Dies ist immer dann der Fall, wenn entweder der zu Pflegende gesundet, stirbt oder die Pflege unmöglich oder unzumutbar wird, was in der Regel bei Überwechseln in ein Pflegeheim der Fall ist.

Der Beschäftigte ist verpflichtet, in diesem Fall seinem Arbeitgeber die Änderung der Umstände unverzüglich anzuzeigen. Die Freistellungsphase endet dann vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände.

Bei Auszubildenden ist die Pflegezeit nicht auf die Ausbildung anzurechnen, die Ausbildung verlängert sich um die Dauer der Pflegezeit.

Während der Freistellungsphase besteht für den Beschäftigten ein Sonderkündigungsschutz. Und zwar sowohl während der Dauer der zehn Tage als auch während der Dauer der Langzeitpflege.

Jedwede Kündigung, sei sie auf ordentliche oder außerordentliche Kündigungsgründe gestützt, ist untersagt. Dies gilt auch für betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen.

Versichert während der Freistellung

Beschäftigten, die nach Paragraf 3 PflegeZG von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt sind oder deren Beschäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung wird, werden auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt.

Diese werden insbesondere gewährt für freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und eine Pflegeversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Danach sind pflegende Personen zusätzlich während der Inanspruchnahme einer Pflegezeit i.S.d. Pflegezeitgesetzes nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert.

Für Beschäftigte ist das Pflegezeitgesetz wünschenswert, eröffnet es ihnen doch die Möglichkeit, sich bei kurzfristig eintretenden Pflegefällen sowohl um die Organisation ihrer nahen Angehörigen zu kümmern oder aber diese selbst für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu Hause zu pflegen.

Arbeitgeber stellt es vor zusätzliche Schwierigkeiten. Neben den Freistellungsansprüchen wegen Urlaub, Elternzeit, Mutterschutz kommt nunmehr der Anspruch auf Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz hinzu.

Missbrauch Tür und Tor geöffnet

Da der Anspruch auf Langzeitpflege nur zehn Tage vorher schriftlich anzumelden ist, wird zudem die Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers erheblich eingeschränkt.

Durch die erhebliche Ausdehnung des Begriffes der nahen Angehörigen ist zudem dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.

Das Damoklesschwert der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber - zumindest für die kurzzeitige Freistellung von bis zu 10 Tagen - schwebt über dem Arbeitgeber, zumal nicht auszuschließen ist, dass Gerichte den Beschäftigten Lohnfortzahlung für diesen Fall zubilligen.

Der Anspruch auf Pflegezeit wird zudem mit einem Sonderkündigungsrecht abgesichert.

In Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten dürfte das soziale Verhalten sämtlicher Familienmitglieder sprunghaft wachsen, um Oma und Opa zu pflegen, können sie doch während dieser Zeit nicht entlassen werden.

Zur Person: Heike Jablonsky ist Fachanwältin für Medizinrecht und Arbeitsrecht in Celle (www.ra-jablonsky.de)

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