Schadenersatz für zehn Stunden weniger Urlaub?

KARLSRUHE (mwo). Die Vorverlegung eines Urlaubs-Rückflugs um zehn Stunden ist ein Reisemangel.

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Der Reiseveranstalter kann daher zum Schadenersatz verpflichtet sein, urteilte der Bundesgerichtshof.

Reisende müssen sich aber beschweren und dem Veranstalter Gelegenheit geben, doch noch einen anderen Flug anzubieten. Ansprüche können sie auch für Mitreisende geltend machen.

Az.: X ZR 76/11

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