Kündigung
Gespräch verlängert Klagefrist nicht
BERLIN. Wird nach Kündigung über die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses verhandelt, verlängert sich dadurch die Frist für eine Kündigungsschutzklage nicht, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Kündigungsschutzklage ist zwingend drei Wochen nach Zugang der Kündigung einzureichen. (bü)
LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 6 Sa 1754/12