MFA-Azubis

Diese Regeln gelten für die Praxis

Gerade erst hat das neue Ausbildungsjahr in den Praxen begonnen. Dabei gibt es nicht nur bei den Lehrinhalten für die Teams einiges zu beachten.

Rebekka HöhlVon Rebekka Höhl Veröffentlicht:
Diese Regeln gelten für die Praxis

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NEU-ISENBURG. Die Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten (MFA) ist bei jungen Frauen nach wie vor beliebt: Im vergangenen Jahr rangierte die Ausbildung in den Praxen bei ihnen auf Platz zwei der 25 am häufigsten besetzten Berufe.

Das zeigt der Datenreport des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB). Über 14.000 Neuverträge wurden demnach 2015 in den Praxen geschlossen. Das spricht für die Qualität der Ausbildung. Dabei gibt es gerade für Praxen, die sich neu im Ausbildungsgeschehen tummeln, einiges zu beachten - denn die Anforderungen der Ausbildungsordnung und der Ärztekammern an die Ausbildungsstätten sind hoch.

So sind die angehenden MFA nicht nur in den Betriebsabläufen, der Assistenz des Arztes und der Verwaltung sowie Abrechnung zu schulen. Längst gehören Themen wie Marketing und Kommunikation sowie das durch die Gesetzgebung im Gesundheitswesen immer wichtiger werdende Qualitätsmanagement zu den festen Bestandteilen der Ausbildung. Gleichzeitig erfordert der Fortschritt in der Technik, dass die Azubis fit in Informationstechnik sowie Datenschutz und Datensicherheit sind.

Eigener Ausbildungsplan ist Pflicht

Dabei sind die Praxen verpflichtet, für ihre Azubis einen Ausbildungsplan zu erstellen, der alle Lehrinhalte der Berufsausbildungs-Verordnung auch enthält. Wer auf Nummer sicher gehen will, orientiert sich an den Muster-Ausbildungsplänen der Ärztekammern. Diese geben in der Regel bereits in tabellarischer Form die Lehrinhalte samt Zeitpunkt und dem Zeitraum für die Vermittlung vor. Das ist wichtig, weil die angehenden MFA bei einer Zwischenprüfung ihren Lernstand nachweisen müssen.

Nicht vernachlässigen sollten Ärzte das Berichtsheft bzw. den schriftlichen Ausbildungsnachweis, den die Azubis führen müssen. Dieser ist zum einen Voraussetzung, um für die Abschlussprüfung zugelassen zu werden.

Er gibt dem Praxischef aber auch selbst Aufschluss über den Wissensstand der Azubis. Und er dient als Beweismittel, wenn bei einer nicht bestandenen Prüfung die Azubi behauptet, der von ihr in der Prüfung abverlangte Stoff sei in der Ausbildung nicht vermittelt worden, erklärt die Landesärztekammer Hessen in einem Merkblatt.

Die Kammer mahnt: Ein schlecht geführter Ausbildungsnachweis werde regelmäßig als Indiz für eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Ausbildung gewertet werden müssen. Die Ausbildungsordnung schreibt hierbei übrigens vor, dass die Azubis Gelegenheit haben müssen, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit - also während der Arbeitszeit - zu führen. Hilfreich für Auszubildende ist es zudem, wenn sie einen festen Ansprechpartner im Team zur Seite gestellt bekommen, der sich mit der Praxisorganisation und den Ausbildungsinhalten gut auskennt.

Damit die Azubis früh eigenständiges und verantwortungsvolles Arbeiten lernen, empfiehlt es sich, ihnen eigene Projekte zu geben - etwa im Rahmen des Qualitätsmanagements, beim Patienten-Recall oder im Bereich der Materialbestellung. Zusätzlich können Fortbildungseinheiten in Teambesprechungen - in denen mit wechselnder Moderation konkrete Fälle gemeinsam erörtert werden - dazu beitragen, die Angst vor der Prüfung zu nehmen.

Die Kosten trägt die Praxis

Neben den Lehrinhalten sind aber auch die vertraglichen und finanziellen Rahmenbedingungen geregelt:

Die Probezeit sollte zwischen einem und vier Monaten betragen. Sie darf dabei nicht länger als vier Monate sein.

Nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 17 Abs. 1) ist den angehenden MFA eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Wer sich am Gehaltstarifvertrag für MFA orientiert, macht nichts falsch. Der Tarifvertrag ist allerdings nur bindend für Arbeitgeber und Azubis, die den beiden Tarifparteien angehören. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch in einem Urteil entschieden, dass eine angemessene Vergütung maximal 20 Prozent unter Tarif liegen darf (Az.: 9 AZR 108/14). Derzeit gibt es nach Tarif für die Azubis in den Praxen im ersten Ausbildungsjahr 730 Euro pro Monat.

Greift die Tarifbindung, dann haben die Azubis auch Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt sowie die Möglichkeit zur betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung. Nimmt die Auszubildende die Altersvorsorge in Anspruch, fließen dort auch die vermögenswirksamen Leistungen ein, insgesamt stehen ihr laut Tarifvertrag nach der Probezeit 53 Euro monatlich für den Vertrag zur Altersvorsorge zu.

Die Praxis muss die Berufskleidung stellen und auch die Reinigungskosten übernehmen.

In der Regel übernimmt die Praxis auch die Kosten für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel für den Weg zwischen Praxis und Berufsschule. Teilweise gibt es aber auch Förderungen durch die einzelnen Bundesländer. Hier lohnt es sich, bei der Ärztekammer nachzufragen.

Die Kosten für überbetriebliche Lehrgänge trägt ebenfalls die Praxis. Hier können die Azubis aber mitunter an den Verpflegungskosten beteiligt werden.

Für alle Praxen, die noch auf der Suche nach einer Auszubildenden sind: Der Einstellungstermin liegt zwar offiziell zwischen dem 1. August und 1. September - da in diesem Zeitraum auch das neue Schuljahr beginnt. Es ist aber eine verspätete Einstellung bis zum 31. Dezember möglich. Allerdings mit der Konsequenz, dass sich laut der Landesärztekammer Hessen auch die Abschlussprüfung nach hinten verschiebt.

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