Namensstempel reicht für Kündigung nicht
FRANKFURT AM MAIN (dpa). Ein Unterschriftenstempel unter einer Kündigung entspricht nicht der gesetzlichen Schriftform und ist deshalb unzulässig.
Das geht aus einem jetzt bekannt gewordenen Grundsatzurteil des hessischen Landesarbeitsgerichts hervor. Die Richter erklärten, dass die Kündigung immer eigenhändig unterschrieben sein müsse. Die Berufungsrichter widersprachen damit der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Hanau, das die Kündigung mit Stempel noch als wirksam angesehen hatte.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen, Az.: 10 Sa 961/06